Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)

§ 30 GewStDVVerlegung von Betriebsstätten

¹Wird eine Betriebsstätte in eine andere Gemeinde verlegt, so sind die Vorauszahlungen in dieser Gemeinde von dem auf die Verlegung folgenden Fälligkeitstag ab zu entrichten. ²Das gilt nicht, wenn in der Gemeinde, aus der die Betriebsstätte verlegt wird, mindestens eine Betriebsstätte des Unternehmens bestehen bleibt.

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4180. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

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