§ 20 GewStDVGrundbesitz
¹Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9 Nr. 1 des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. ²Maßgebend ist dabei der Stand zu Beginn des Kalenderjahrs.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4180. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 20 GewStDV
2 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Vorlagebeschluss vom 21.07.2016, IV R 26/14BStBl/amtlich
Dem Großen Senat des BFH wird gemäß § 11 Abs. 2 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2…
- BFH, Urteil vom 19.10.2010, I R 1/10NV
NV: Eine Grundstücksverwaltungs-GmbH i.L. steht nach Veräußerung ihres letzten Grundstücks auch dann keine sog. erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu, wenn sie fortan keiner anderweitigen Tätigkeit mehr nachgeht. Es fehlt die…
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