§ 374 AOSteuerhehlerei
(1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Absatz 2, § 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) § 370 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 374 AO
8 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Beschluss vom 10.09.2026, VII B 24/25 (AdV)BStBl/amtlich
Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist nicht geklärt und damit ernstlich zweifelhaft, ob im Tabaksteuerrecht der Erlass eines Wahlfeststellungsbescheids zulässig ist, wenn nach den festgestellten Tatsachen der Betroffene entweder…
- BFH, Urteil vom 23.06.2020, VII R 56/18BStBl/amtlich
1. Im Haftungsrecht nach der AO gilt der Grundsatz, dass sich Steuerschuldnerschaft und Haftung gegenseitig ausschließen. 2. Wer als Besitzer von in Deutschland unversteuerten Zigaretten zur Entrichtung der Tabaksteuer nach § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG…
- BFH, Urteil vom 11.11.2014, VII R 44/11BStBl/amtlich
Empfänger nach Deutschland geschmuggelter Zigaretten und damit Steuerschuldner kann nach § 19 Satz 2 TabStG auch derjenige sein, der die Zigaretten erst nach der Beendigung des Vorgangs des Verbringens von einer daran beteiligten Person bezogen und in Besitz…
- BFH, Urteil vom 23.04.2014, VII R 41/12BStBl/amtlich
1. Ohne die Strafakten beizuziehen kann sich das FG die in einem rechtskräftigen Strafurteil des LG getroffenen Feststellungen zu eigen machen, wenn gegen die Entscheidung des BGH, mit der dieser die gegen das Urteil des LG eingelegte Revision als unbegründet…
- BFH, Beschluss vom 24.04.2013, VII B 202/12BStBl/amtlich
Aus einer im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen angeordneten Telefonüberwachung gewonnene Erkenntnisse, die sich auf einen nicht in § 100a StPO aufgeführten Straftatbestand beziehen, dürfen von den Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren nicht verwendet…
- BFH, Urteil vom 27.11.2014, VII R 40/12NV
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.11.2014 VII R 44/11 - Steuerschuldnerschaft beim Verbringen von Tabakwaren des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet - Richtlinienkonforme Auslegung von § 19 Satz 2 TabStG 1993
- BFH, Urteil vom 23.04.2014, VII R 42/12NV
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.04.2014 VII R 41/12 - Zur Haftung des Steuerhehlers, der schwarzgebrannten Alkohol erwirbt - Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen durch das FG und Verzicht auf eigene Beweisaufnahme
- BFH, Beschluss vom 13.03.2014, VII B 80/13NV
1. NV: Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem ein auf Art. 202 Abs. 3 und Art. 213 ZK gestützter Abgabenbescheid aufgehoben wird, steht einer späteren haftungsrechtlichen Inanspruchnahme nach § 71 AO wegen Steuerhehlerei nicht entgegen. 2. NV: Für die…
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