7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.03.2014 – VII B 80/13

Rechtskraftwirkung eines Urteils - Steuerhehlerei

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem ein auf Art. 202 Abs. 3 und Art. 213 ZK gestützter Abgabenbescheid aufgehoben wird, steht einer späteren haftungsrechtlichen Inanspruchnahme nach § 71 AO wegen Steuerhehlerei nicht entgegen.

Leitsatz

  1. NV: Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem ein auf Art. 202 Abs. 3 und Art. 213 ZK gestützter Abgabenbescheid aufgehoben wird, steht einer späteren haftungsrechtlichen Inanspruchnahme nach § 71 AO wegen Steuerhehlerei nicht entgegen.
  2. NV: Für die Bindungswirkung nach § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO ist maßgebend, in welchem Umfang die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts aufgrund des Vorbringens des Klägers vom Gericht tatsächlich überprüft worden ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 21. März 2013, Az: 2 K 1191/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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