7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 11.11.2014 – VII R 44/11

Zwischenhändler eingeschmuggelter Zigaretten kann neben dem Schmuggler Schuldner der Tabaksteuer sein

Aus dem Leitsatz

Empfänger nach Deutschland geschmuggelter Zigaretten und damit Steuerschuldner kann nach § 19 Satz 2 TabStG auch derjenige sein, der die Zigaretten erst nach der Beendigung des Vorgangs des Verbringens von einer daran beteiligten Person bezogen und in Besitz genommen hat .

Leitsatz

Empfänger nach Deutschland geschmuggelter Zigaretten und damit Steuerschuldner kann nach § 19 Satz 2 TabStG auch derjenige sein, der die Zigaretten erst nach der Beendigung des Vorgangs des Verbringens von einer daran beteiligten Person bezogen und in Besitz genommen hat .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. Mai 2011 4 K 30/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 24. Mai 2011, Az: 4 K 30/11, Urteil; vorgehend BFH, 12. Dezember 2012, Az: VII R 44/11, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 3. Juli 2014, Az: C-165/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 19 S. 2 TabStG
  • § 370 Abs. 1 Nr. 2 AOSteuerhinterziehung
  • § 374 AOSteuerhehlerei
  • Art. 6 Abs. 1 EWGRL 12/92
  • Art. 7 EWGRL 12/92
  • Art. 9 Abs. 1 EWGRL 12/92
  • § 12 Abs. 1 TabStG
  • § 19 S. 1 TabStG
  • Art. 103 Abs. 2 GG

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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