BFH, Urteil vom 11.11.2014 – VII R 44/11
Aus dem Leitsatz
Empfänger nach Deutschland geschmuggelter Zigaretten und damit Steuerschuldner kann nach § 19 Satz 2 TabStG auch derjenige sein, der die Zigaretten erst nach der Beendigung des Vorgangs des Verbringens von einer daran beteiligten Person bezogen und in Besitz genommen hat .
Leitsatz
Empfänger nach Deutschland geschmuggelter Zigaretten und damit Steuerschuldner kann nach § 19 Satz 2 TabStG auch derjenige sein, der die Zigaretten erst nach der Beendigung des Vorgangs des Verbringens von einer daran beteiligten Person bezogen und in Besitz genommen hat .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. Mai 2011 4 K 30/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 24. Mai 2011, Az: 4 K 30/11, Urteil; vorgehend BFH, 12. Dezember 2012, Az: VII R 44/11, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 3. Juli 2014, Az: C-165/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 19 S. 2 TabStG
- § 370 Abs. 1 Nr. 2 AOSteuerhinterziehung
- § 374 AOSteuerhehlerei
- Art. 6 Abs. 1 EWGRL 12/92
- Art. 7 EWGRL 12/92
- Art. 9 Abs. 1 EWGRL 12/92
- § 12 Abs. 1 TabStG
- § 19 S. 1 TabStG
- Art. 103 Abs. 2 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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