7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Beschluss vom 24.04.2013 – VII B 202/12

Verwertungsverbot sog. Zufallserkenntnisse im Besteuerungsverfahren - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 19.06.2013 als NV-Entscheidung abrufbar

Aus dem Leitsatz

Aus einer im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen angeordneten Telefonüberwachung gewonnene Erkenntnisse, die sich auf einen nicht in § 100a StPO aufgeführten Straftatbestand beziehen, dürfen von den Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren nicht verwendet werden .

Leitsatz

Aus einer im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen angeordneten Telefonüberwachung gewonnene Erkenntnisse, die sich auf einen nicht in § 100a StPO aufgeführten Straftatbestand beziehen, dürfen von den Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren nicht verwendet werden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 15. Oktober 2012, Az: 4 K 1476/12 VTa, Z, EU, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 71 AOHaftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
  • § 374 AOSteuerhehlerei
  • § 393 Abs. 3 AOVerhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren
  • § 100a StPO
  • § 474 Abs. 2 StPO
  • § 477 Abs. 2 StPO

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