BFH, Beschluss vom 24.04.2013 – VII B 202/12
Aus dem Leitsatz
Aus einer im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen angeordneten Telefonüberwachung gewonnene Erkenntnisse, die sich auf einen nicht in § 100a StPO aufgeführten Straftatbestand beziehen, dürfen von den Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren nicht verwendet werden .
Leitsatz
Aus einer im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen angeordneten Telefonüberwachung gewonnene Erkenntnisse, die sich auf einen nicht in § 100a StPO aufgeführten Straftatbestand beziehen, dürfen von den Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren nicht verwendet werden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 15. Oktober 2012, Az: 4 K 1476/12 VTa, Z, EU, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 71 AOHaftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
- § 374 AOSteuerhehlerei
- § 393 Abs. 3 AOVerhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren
- § 100a StPO
- § 474 Abs. 2 StPO
- § 477 Abs. 2 StPO
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