Wissensfrage · Umsatzsteuer

Ort der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels?

Wissensfrage zu Ort der sonstigen Leistung (Umsatzsteuer). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Ort der sonstigen Leistung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

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    Wissensfrage

    Ort der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels?

    Ort, an dem es dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 1 UStG) – B2B und B2C.

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    Ein polnischer Bauunternehmer ohne Betriebsstätte in Deutschland führt im Mai 2026 reine Reparaturarbeiten (ohne eigenes Material) an der Lagerhalle einer Leipziger GmbH aus. Die Rechnung datiert vom 20.07.2026. Wann entsteht die Steuer?

    Die Reparatur ist eine Grundstücksleistung (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG), Ort Leipzig. Da der Ort nicht aus § 3a Abs. 2 UStG folgt, greift nicht Abs. 1, sondern § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG: Entstehung mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Ausführung folgenden Kalendermonats – hier also mit Ablauf Juni 2026. Steuerschuldnerin ist die GmbH (§ 13b Abs. 5 S. 1 UStG).

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  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Eine Münchner Unternehmensberatung berät eine französische SA mit Sitz in Lyon, die ihre französische USt-IdNr. verwendet, bei einer Restrukturierung. Wo ist die Leistung ausgeführt?

    Die SA ist Unternehmerin und bezieht die Beratung für ihr Unternehmen; ihre verwendete USt-IdNr. belegt dies regelmäßig (Abschn. 3a.2 Abs. 9 UStAE). Eine vorrangige Sonderregel greift nicht. Nach § 3a Abs. 2 S. 1 UStG ist der Ort dort, von wo aus die Empfängerin ihr Unternehmen betreibt: Lyon. In Deutschland ist die Leistung nicht steuerbar. § 3a Abs. 4 UStG betrifft nur Nichtunternehmer im Drittland.

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    Wissensfrage · eigene Seite

    B2C-Grundregel für den Ort der sonstigen Leistung?

    § 3a Abs. 1 UStG: Ort, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (bzw. Betriebsstätte).

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Ort von Grundstücksleistungen?

    Wo das Grundstück liegt (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG) – B2B und B2C.

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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 3a UStG – Ort der sonstigen Leistung

Umsatzsteuergesetz

[…]

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt:

[…]

2. Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Als kurzfristig im Sinne des Satzes 1 gilt eine Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum

a) von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen,

b) von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 3a UStG

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Ort der sonstigen Leistung: Würden Sie den Klausurfall lösen?

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