FA verletzt Ermittlungspflicht, Steuerpflichtiger hat alles offengelegt. Änderung nach Nr. 1?
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- 1Wissensfrage
FA verletzt Ermittlungspflicht, Steuerpflichtiger hat alles offengelegt. Änderung nach Nr. 1?
Nein – nach Treu und Glauben ausgeschlossen (AEAO zu § 173 Nr. 4.1). Haben beide Pflichten verletzt, bleibt die Änderung in der Regel zulässig, außer der Verstoß des FA überwiegt deutlich (AEAO zu § 173 Nr. 4.1.1).
- 2Klausurfrage · eigene Seite
Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind nachträglich bekannt gewordene Einnahmen von 4.000 € zu erfassen. Zugleich werden grob schuldhaft nicht erklärte Werbungskosten von 5.000 € bekannt (kein Zusammenhang). Was ergibt sich (vereinfachte Saldierung)?
Die Werbungskosten sind wegen groben Verschuldens nicht nach Nr. 2 zu berücksichtigen, aber als materieller Fehler nach § 177 Abs. 1 AO gegenzurechnen (AEAO zu § 177 Nr. 1) – jedoch nur bis zur Untergrenze der bisher festgesetzten Steuer (AEAO zu § 177 Nr. 3). Die Steuer bleibt daher unverändert; 1.000 € bleiben unberücksichtigt.
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Für die ESt 2022 fand eine Außenprüfung statt; der aufgrund der Prüfung geänderte Bescheid ist bestandskräftig. Später erfährt das FA von nicht erklärten Einnahmen 2022. Wann ist eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO möglich?
§ 173 Abs. 2 AO sperrt Änderungen nach § 173 Abs. 1 AO bei Bescheiden, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind – unabhängig davon, ob der Punkt geprüft wurde (AEAO zu § 173 Nr. 8.2.2). Ausnahme: Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung (§ 173 Abs. 2 AO).
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Grobe Fahrlässigkeit?
Außerachtlassen der nach den persönlichen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und nicht entschuldbarer Weise (AEAO zu § 173 Nr. 5.1).
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Wann ist das Verschulden bei Nr. 2-Tatsachen unbeachtlich?
Bei unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Tatsachen nach Nr. 1 (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 AO; AEAO zu § 173 Nr. 6.1). Neue Einkünfte einer Einkunftsart werden nicht in Einnahmen und Ausgaben aufgespalten (AEAO zu § 173 Nr. 6.2).
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Änderung wegen neuer Tatsachen: Würden Sie den Klausurfall lösen?
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche