Offenlegung von Jahresabschlüssen 2024: Bundesamt für Justiz verzichtet bis Mitte März 2026 auf Ordnungsgeldverfahren

Gegen Unternehmen, deren gesetzliche Offenlegungsfrist für das Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag 31.12.2024 am 31.12.2025 endete, wurde vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet. Das kommt nach Darstellung der Kammer einer faktischen Fristverlängerung gleich. Eine vergleichbare Schonfrist gab es im Vorjahr für die Abschlüsse 2023 bis zum 01.04.2025.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

Mitteilung der Bundessteuerberaterkammer vom 19.12.2025

Das Wichtigste im Einzelnen

  • Gesetzliche Frist nach § 325 Abs. 1a HGB bleibt ein Jahr nach dem Abschlussstichtag

  • Sanktion bei Verstoß: Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB

  • Die Schonfrist ist Verwaltungspraxis und keine Gesetzesänderung

Warum das für die Prüfung zählt

Offenlegungspflichten, größenabhängige Erleichterungen und das Ordnungsgeldverfahren sind beliebte Kurzfragen im Bilanzrecht und in der Praxis jeder Kanzlei relevant.

Betroffene Normen

Quellen

Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

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