MoPeG und Steuerrecht: rechtsfähige GbR seit 2024, Gesamthandsfiktion im Grunderwerbsteuerrecht entfristet
Mit dem MoPeG wurde das Personengesellschaftsrecht neu geordnet und das Gesamthandsvermögen durch das Vermögen der rechtsfähigen Gesellschaft ersetzt. Für die Grunderwerbsteuer, deren Vergünstigungen in §§ 5 und 6 GrEStG an die Gesamthand anknüpfen, gilt die rechtsfähige Personengesellschaft weiter als Gesamthand. Diese Fiktion war zunächst auf drei Jahre befristet und wurde 2026 auf unbestimmte Zeit verlängert, weil nach Ansicht des Gesetzgebers weiterhin substanzielle Unterschiede zu Kapitalgesellschaften bestehen. Auch der Verein ohne Rechtspersönlichkeit wurde dem eingetragenen Verein weitgehend gleichgestellt.
Stand des Verfahrens
Das Wichtigste im Einzelnen
§ 24 GrEStG: rechtsfähige Personengesellschaften gelten grunderwerbsteuerlich als Gesamthand, ihr Vermögen als Gesamthandsvermögen – jetzt ohne Befristung
§ 14a AO definiert die rechtsfähige Personengesellschaft für das Steuerrecht
§ 54 BGB: Auf den Verein ohne Rechtspersönlichkeit sind die §§ 24 bis 53 BGB entsprechend anzuwenden; die Handelndenhaftung nach § 54 Abs. 2 BGB bleibt
Folge im Berufsrecht: Lohnsteuerhilfevereine müssen seit 2026 ins Vereinsregister eingetragen sein
Warum das für die Prüfung zählt
Personengesellschaftsrecht nach dem MoPeG (Rechtsfähigkeit, Gesellschaftsregister, eGbR) ist Standard im Gesellschaftsrecht; die steuerlichen Anpassungen zeigen das Zusammenspiel von Zivil- und Steuerrecht.
Betroffene Normen
Quellen
Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche