Gesellschaftsrecht digital: Ausweitung der notariellen Online-Verfahren (AG-Gründung, Registeranmeldungen, Stimmrechtsvollmachten)

Die GmbH kann bereits per Videokommunikation notariell gegründet werden (§ 2 Abs. 3 GmbHG). Der Entwurf weitet die notariellen Online-Verfahren auf weitere beurkundungspflichtige Vorgänge aus: Anmeldungen zum Handels-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister, Eintragungen in das Stiftungsregister, die Mitwirkung bei der Gründung von Aktiengesellschaften und Vollmachten zur Stimmabgabe in GmbH-Gesellschafterversammlungen.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

Regierungsentwurf; im Bundestag am 25.03.2026 an die Ausschüsse überwiesen; laut DIP (Abruf 13.10.2026) noch nicht verabschiedet

Das Wichtigste im Einzelnen

  • Online-Beurkundung per Videokommunikation für weitere Gegenstände des Gesellschafts- und Registerrechts

  • Klarstellung zu Vollmachten für Vereinsregisteranmeldungen

  • Ergänzend in Kraft seit 2026: Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen und der steuerlichen Anzeigen der Notare (BGBl. 2026 I Nr. 192), überwiegend ab 01.10.2026

Warum das für die Prüfung zählt

Gründungsformalien von GmbH und AG, Registerpublizität und Formvorschriften sind Standardfragen im Gesellschaftsrecht; die Digitalisierung liefert den aktuellen Aufhänger.

Betroffene Normen

Quellen

Alle Änderungen für 2026/27 →

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