Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Berichtspflicht soll rückwirkend entfallen

Bis zur Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD, Richtlinie (EU) 2024/1760) will die Bundesregierung das nationale Lieferkettengesetz entschärfen. Die Pflicht, über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu berichten, soll rückwirkend ab dem Berichtszeitraum 2023 wegfallen, und Bußgelder sollen nur noch restriktiver verhängt werden. Das Vorhaben ist Teil des Sofortprogramms für den Bürokratierückbau aus dem Koalitionsvertrag.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

Regierungsentwurf zur Änderung des LkSG; im Bundestag am 16.01.2026 an die Ausschüsse überwiesen; laut DIP (Abruf 13.10.2026) noch nicht verabschiedet

Das Wichtigste im Einzelnen

  • Änderung der §§ 3, 10, 21, 22 und 26 LkSG

  • Wegfall der Berichtspflicht rückwirkend ab Berichtszeitraum 2023

  • Ein Antrag auf vollständige Abschaffung des LkSG wurde im Bundestag am 18.12.2025 abgelehnt

Warum das für die Prüfung zählt

Compliance-Pflichten von Unternehmen und Bürokratieabbau sind Gesprächsstoff im Wirtschaftsrecht; gut zu verbinden mit CSRD und Geschäftsleiterhaftung.

Betroffene Normen

Ohne eigene Seite (neue oder geplante Vorschriften bzw. Gesetze außerhalb unserer Sammlung): § 3 LkSG, § 10 LkSG

Quellen

Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Alle Änderungen für 2026/27 →

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