Berufsrecht

Fremdbesitzverbot: Klarstellung zur Beteiligung von WP- und BP-Gesellschaften an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften (§ 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG)

Mit dem Neunten Änderungsgesetz wurde in § 55a Abs. 1 StBerG ein neuer Satz 3 eingefügt: Sind Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaften unmittelbar oder mittelbar an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft beteiligt, müssen sie selbst die Anerkennungsvoraussetzung des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StBerG erfüllen. Damit soll verhindert werden, dass berufsfremde Kapitalgeber über zwischengeschaltete WP-Gesellschaften in Steuerberatungsgesellschaften einsteigen.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

Gesetz vom 29.06.2026, BGBl. 2026 I Nr. 197, verkündet am 02.07.2026; § 55a-Änderung seit 03.07.2026 in Kraft

Das Wichtigste im Einzelnen

  • § 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG neu: Durchgriff auf die Gesellschafterstruktur beteiligter WP-/BP-Gesellschaften, ausgenommen § 55b Abs. 3 StBerG

  • Begründung: Rechtssicherheit sowie Sicherung der Integrität und Unabhängigkeit der Steuerberatung

  • Der Finanzausschuss des Bundestages hatte die Klarstellung zum Fremdbesitzverbot ausdrücklich empfohlen

Warum das für die Prüfung zählt

Fremdbesitz und Private-Equity-Einstieg in Kanzleien sind das berufspolitische Streitthema; in der mündlichen Prüfung wird nach Unabhängigkeit (§ 57 StBerG) und zulässigen Gesellschaftern gefragt.

Betroffene Normen

Quellen

Alle Änderungen für 2026/27 →

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