Fremdbesitzverbot: Klarstellung zur Beteiligung von WP- und BP-Gesellschaften an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften (§ 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG)
Mit dem Neunten Änderungsgesetz wurde in § 55a Abs. 1 StBerG ein neuer Satz 3 eingefügt: Sind Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaften unmittelbar oder mittelbar an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft beteiligt, müssen sie selbst die Anerkennungsvoraussetzung des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StBerG erfüllen. Damit soll verhindert werden, dass berufsfremde Kapitalgeber über zwischengeschaltete WP-Gesellschaften in Steuerberatungsgesellschaften einsteigen.
Stand des Verfahrens
Das Wichtigste im Einzelnen
§ 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG neu: Durchgriff auf die Gesellschafterstruktur beteiligter WP-/BP-Gesellschaften, ausgenommen § 55b Abs. 3 StBerG
Begründung: Rechtssicherheit sowie Sicherung der Integrität und Unabhängigkeit der Steuerberatung
Der Finanzausschuss des Bundestages hatte die Klarstellung zum Fremdbesitzverbot ausdrücklich empfohlen
Warum das für die Prüfung zählt
Fremdbesitz und Private-Equity-Einstieg in Kanzleien sind das berufspolitische Streitthema; in der mündlichen Prüfung wird nach Unabhängigkeit (§ 57 StBerG) und zulässigen Gesellschaftern gefragt.
Betroffene Normen
Quellen
Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche