Reform der Steuerberaterprüfung: unbegrenzte Wiederholbarkeit, Wegfall des Fakultätsvorbehalts, neue Prüfungsordnung per BMF-Verordnung
Die Bundesregierung will die Steuerberaterprüfung attraktiver machen, ohne das Niveau zu senken. Kern des Entwurfs: Jedes abgeschlossene Hochschulstudium soll für die Zulassung genügen (bisher wirtschafts- oder rechtswissenschaftlich), die Prüfung soll beliebig oft wiederholt werden können, und sie wird ausdrücklich als Staatsprüfung definiert. Die Einzelheiten des Verfahrens (z. B. Ablegen einzelner Aufsichtsarbeiten in verschiedenen Terminen) sollen über eine erweiterte Verordnungsermächtigung in der DVStB geregelt werden.
Stand des Verfahrens
Das Wichtigste im Einzelnen
§ 36 Abs. 1 StBerG-E: Zulassung mit jedem abgeschlossenen Hochschulstudium; Praxiszeit 3 Jahre bei Regelstudienzeit unter 4 Jahren, 2 Jahre bei 4 Jahren oder mehr
§ 36 Abs. 2 StBerG-E: kaufmännische Ausbildung + 8 Jahre Praxis; Bilanzbuchhalter/Steuerfachwirt + 6 Jahre; gehobener Dienst der Finanzverwaltung + 6 Jahre Sachbearbeitertätigkeit
§ 36 Abs. 3 StBerG-E: praktische Tätigkeit mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern
§ 37 Abs. 2 StBerG-E: schriftliche Prüfung aus drei Aufsichtsarbeiten, auch elektronisch durchführbar, sowie mündliche Prüfung
§ 37 Abs. 4 StBerG-E: Prüfung unbeschränkt wiederholbar (bisher § 35 Abs. 4 StBerG: höchstens zwei Wiederholungen)
§ 157f StBerG-E: Prüfungen, die vor dem 1.1.2028 beginnen, laufen nach altem Recht; die unbeschränkte Wiederholung soll aber schon für die Prüfung 2027 gelten
§ 158 StBerG-E: BMF statt Bundesregierung als Verordnungsgeber; Ermächtigung u. a. für zeitlichen Ablauf des schriftlichen Teils und Gültigkeit von Klausurergebnissen
Gemeinsame Stellen mehrerer Kammern und länderübergreifende Prüfverbünde; gehobener Dienst mit bestandener Prüfung im Prüfungsausschuss möglich
Inkrafttreten laut Entwurf am Tag nach der Verkündung
Warum das für die Prüfung zählt
Betrifft die Prüfung selbst und ist Berufsrecht aus erster Hand: Kandidaten sollten Zulassungswege, bisherige Wiederholungsgrenze und die geplanten Änderungen samt Übergangsregel für 2027 erklären können.
Betroffene Normen
Ohne eigene Seite (neue oder geplante Vorschriften bzw. Gesetze außerhalb unserer Sammlung): § 157f StBerG
Quellen
Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche