Einkommensteuertarif 2025 und 2026: Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld, Soli-Freigrenze (Steuerfortentwicklungsgesetz)

Das noch Ende 2024 verabschiedete Steuerfortentwicklungsgesetz hat den Einkommensteuertarif für 2025 und 2026 angepasst, um das Existenzminimum freizustellen und die kalte Progression auszugleichen. Die Tarifeckwerte wurden mit Ausnahme des Eckwerts der Reichensteuer nach rechts verschoben (2025 um 2,6 Prozent, 2026 um 2 Prozent). Vom ursprünglich geplanten größeren Paket blieben im Wesentlichen Tarif, Kindergeld und Soli-Freigrenze übrig.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449); in Kraft seit 01.01.2025, zweite Stufe seit 01.01.2026

Das Wichtigste im Einzelnen

  • Grundfreibetrag: 11.784 Euro (2024, rückwirkend angehoben), 12.096 Euro (2025), 12.348 Euro (2026)

  • Kinderfreibetrag je Elternteil: 3.306 Euro (2024), 3.336 Euro (2025), 3.414 Euro (2026); BEA-Freibetrag unverändert 1.464 Euro

  • Freibeträge je Kind insgesamt: 9.600 Euro (2025), 9.756 Euro (2026)

  • Kindergeld: 255 Euro ab 01.01.2025, 259 Euro ab 01.01.2026 je Kind und Monat

  • Freigrenze beim Solidaritätszuschlag (bezogen auf die Einkommensteuer): 39.900 Euro (2025), 40.700 Euro (2026); vorher 36.260 Euro

Warum das für die Prüfung zählt

Die aktuellen Tarifwerte muss jeder Kandidat parat haben; daran knüpfen Fragen zu kalter Progression, Günstigerprüfung Kindergeld/Kinderfreibetrag und zur Soli-Milderungszone an.

Betroffene Normen

Quellen

Alle Änderungen für 2026/27 →

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