DAC 8: Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz verpflichtet Krypto-Dienstleister zur Meldung von Transaktionen

Mit der Umsetzung der achten Änderung der EU-Amtshilferichtlinie wurde ein eigenes Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) geschaffen. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen bestimmte Transaktionen ihrer Nutzer an die Finanzbehörden melden; die Daten werden international automatisch ausgetauscht. Grundlage ist der OECD-Melderahmen CARF. Das Gesetz enthält nur Verfahrensrecht und schafft keine neuen Besteuerungstatbestände.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352); in Kraft seit 24.12.2025

Das Wichtigste im Einzelnen

  • Neues Stammgesetz KStTG mit Melde- und Sorgfaltspflichten für Krypto-Dienstleister

  • Erweiterung des Finanzkonten-Informationsaustauschs (CRS) auf E-Geld und digitales Zentralbankgeld

  • Änderungen in EU-Amtshilfegesetz, PStTG, §§ 138f und 379 AO

  • Ergänzend wurden 2026 Gesetze zu den mehrseitigen Vereinbarungen über den Austausch von Kryptowerte- und Plattformdaten mit Drittstaaten eingebracht

Warum das für die Prüfung zählt

Zeigt den Dreiklang internationale Transparenz (CRS, DAC 6/7/8, CARF), Mitwirkungspflichten und Entdeckungsrisiko; passt zu Fragen nach Selbstanzeige bei nicht erklärten Kryptogewinnen.

Betroffene Normen

Quellen

Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Challenge

Können Sie die betroffenen Normen anwenden?

Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.

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    S erwirbt ein Mietshaus mit notariellem Vertrag vom 10.5.2016 (Übergang von Nutzen und Lasten am 1.7.2016) und veräußert es mit notariellem Vertrag vom 1.6.2026 (Übergang am 1.7.2026). Wie ist die Veräußerung zu beurteilen?

    Für Anschaffung und Veräußerung ist jeweils der Abschluss des obligatorischen Vertrags maßgeblich (H 23 (Veräußerungsfrist) EStH). Die Frist begann am 10.5.2016 und endete mit Ablauf des 10.5.2026; der Verkaufsvertrag vom 1.6.2026 liegt außerhalb. Übergang von Nutzen und Lasten und Grundbucheintragung sind unerheblich. Die Vermietung nimmt das Grundstück nicht vom Tatbestand des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG aus.

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    Ein lediger Steuerpflichtiger erzielt 2026 aus privaten Veräußerungsgeschäften einen Gesamtgewinn von genau 1.000 €. Welche Folge ergibt sich?

    § 23 Abs. 3 S. 5 EStG stellt Gewinne nur frei, wenn der Gesamtgewinn weniger als 1.000 € beträgt. Bei genau 1.000 € ist die Freigrenze erreicht; als Freigrenze (nicht Freibetrag) erfasst sie dann den gesamten Gewinn (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG). Die 600 €-Grenze galt nur bis VZ 2023.

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    E erwarb 2021 eine Eigentumswohnung, die bis November 2024 vermietet war. Ab 15.12.2024 bewohnt E sie selbst und veräußert sie mit Vertrag vom 20.2.2026. Wie ist die Veräußerung zu beurteilen?

    Nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 Alt. 2 EStG genügt die Eigennutzung im Veräußerungsjahr (2026) und in den beiden Vorjahren (2025, 2024). Ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre reicht aus; die Jahre 2024 und 2026 müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16). Eine zeitanteilige Aufteilung sieht § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG nicht vor.

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