CSRD-Umsetzungsgesetz: Nachhaltigkeitsbericht im Lagebericht nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten
Deutschland hat die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD, Richtlinie (EU) 2022/2464) noch nicht umgesetzt. Der Regierungsentwurf berücksichtigt bereits die Fristverschiebungen der Stop-the-Clock-Richtlinie (EU) 2025/794 und die auf EU-Ebene im Omnibus-Verfahren geplante Verkleinerung des Anwendungsbereichs. Berichtspflichtige Unternehmen müssen ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht nach festgelegten Formatvorgaben erweitern; dieser wird extern durch Wirtschaftsprüfer geprüft.
Stand des Verfahrens
Das Wichtigste im Einzelnen
Anwendungsbereich: bilanzrechtlich große sowie kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen; Beschäftigten-Schwellenwert wird auf 1.000 angehoben
Gestaffelter Beginn der Berichtspflichten
Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts durch Wirtschaftsprüfer, dazu berufsrechtliche Regelungen
Einzelne Schriftformerfordernisse werden durch Textform ersetzt; neue Bußgeld- und Ordnungsgeldvorschriften
Neuregelung der Offenlegung für Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat
Warum das für die Prüfung zählt
Lagebericht, Größenklassen und Prüfungspflicht gehören zum Bilanzrecht der mündlichen Prüfung; CSRD und Omnibus sind das aktuelle Beispiel für EU-Einfluss auf die Rechnungslegung.
Betroffene Normen
Quellen
Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche