RechtsprechungAbgabenordnung & FGO

BVerfG: Tübinger Verpackungssteuer ist als örtliche Verbrauchsteuer zulässig

Die Stadt Tübingen erhebt seit 01.01.2022 eine Steuer auf nicht wiederverwendbare Verpackungen, Geschirr und Besteck für Speisen und Getränke zum unmittelbaren Verzehr oder zum Mitnehmen; Steuerschuldner ist der Endverkäufer. Die Verfassungsbeschwerde der Betreiberin eines Schnellrestaurants blieb erfolglos. Auch beim Verkauf von Take-away-Produkten handelt es sich um eine örtliche Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, und die Lenkung hin zu Mehrwegsystemen widerspricht nicht dem Abfallrecht des Bundes.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

BVerfG-Beschluss vom 27.11.2024, Az. 1 BvR 1726/23; Pressemitteilung Nr. 6/2025 vom 22.01.2025

Das Wichtigste im Einzelnen

  • Örtliche Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG auch beim Verkauf von Take-away-Gerichten und -Getränken

  • Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Satzung am 24.05.2023 im Wesentlichen gebilligt

  • Der Lenkungszweck (Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen) widerspricht keiner Konzeption des bundesrechtlichen Abfallrechts

Warum das für die Prüfung zählt

Steuerbegriff, Lenkungszweck und Gesetzgebungskompetenzen der Finanzverfassung an einem anschaulichen kommunalen Beispiel.

Betroffene Normen

Ohne eigene Seite (neue oder geplante Vorschriften bzw. Gesetze außerhalb unserer Sammlung): Art. 105 Abs. 2a GG

Quellen

Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Alle Änderungen für 2026/27 →

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat