BVerfG: Tübinger Verpackungssteuer ist als örtliche Verbrauchsteuer zulässig
Die Stadt Tübingen erhebt seit 01.01.2022 eine Steuer auf nicht wiederverwendbare Verpackungen, Geschirr und Besteck für Speisen und Getränke zum unmittelbaren Verzehr oder zum Mitnehmen; Steuerschuldner ist der Endverkäufer. Die Verfassungsbeschwerde der Betreiberin eines Schnellrestaurants blieb erfolglos. Auch beim Verkauf von Take-away-Produkten handelt es sich um eine örtliche Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, und die Lenkung hin zu Mehrwegsystemen widerspricht nicht dem Abfallrecht des Bundes.
Stand des Verfahrens
Das Wichtigste im Einzelnen
Örtliche Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG auch beim Verkauf von Take-away-Gerichten und -Getränken
Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Satzung am 24.05.2023 im Wesentlichen gebilligt
Der Lenkungszweck (Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen) widerspricht keiner Konzeption des bundesrechtlichen Abfallrechts
Warum das für die Prüfung zählt
Steuerbegriff, Lenkungszweck und Gesetzgebungskompetenzen der Finanzverfassung an einem anschaulichen kommunalen Beispiel.
Betroffene Normen
Ohne eigene Seite (neue oder geplante Vorschriften bzw. Gesetze außerhalb unserer Sammlung): Art. 105 Abs. 2a GG
Quellen
Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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