RechtsprechungEinkommensteuer

BVerfG: Solidaritätszuschlag 2020/2021 ist verfassungsgemäß

Der Zweite Senat wies eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags vom 10.12.2019 zurück. Der Zuschlag ist eine Ergänzungsabgabe nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG; sie setzt einen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraus, den der Gesetzgeber nur in Grundzügen umreißen muss. Ein offensichtlicher Wegfall des wiedervereinigungsbedingten Mehrbedarfs lässt sich auch heute noch nicht feststellen.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

BVerfG-Urteil vom 26.03.2025, Az. 2 BvR 1505/20; Pressemitteilung Nr. 30/2025

Das Wichtigste im Einzelnen

  • Bei länger andauernder Erhebung einer Ergänzungsabgabe trifft den Bundesgesetzgeber eine Beobachtungsobliegenheit

  • Ein evidenter Wegfall des Mehrbedarfs würde zur Aufhebung oder Anpassung verpflichten

  • Auch der nur teilweise Abbau des Zuschlags seit 2021 ist nicht zu beanstanden

  • Zuschlagsatz 5,5 Prozent; Freigrenze 2026: 40.700 Euro Einkommensteuer

Warum das für die Prüfung zählt

Steuerarten nach der Finanzverfassung, Ertragshoheit des Bundes und der Begriff der Ergänzungsabgabe werden gern abgefragt.

Betroffene Normen

Ohne eigene Seite (neue oder geplante Vorschriften bzw. Gesetze außerhalb unserer Sammlung): Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG

Quellen

Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

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