BVerfG: Solidaritätszuschlag 2020/2021 ist verfassungsgemäß
Der Zweite Senat wies eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags vom 10.12.2019 zurück. Der Zuschlag ist eine Ergänzungsabgabe nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG; sie setzt einen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraus, den der Gesetzgeber nur in Grundzügen umreißen muss. Ein offensichtlicher Wegfall des wiedervereinigungsbedingten Mehrbedarfs lässt sich auch heute noch nicht feststellen.
Stand des Verfahrens
Das Wichtigste im Einzelnen
Bei länger andauernder Erhebung einer Ergänzungsabgabe trifft den Bundesgesetzgeber eine Beobachtungsobliegenheit
Ein evidenter Wegfall des Mehrbedarfs würde zur Aufhebung oder Anpassung verpflichten
Auch der nur teilweise Abbau des Zuschlags seit 2021 ist nicht zu beanstanden
Zuschlagsatz 5,5 Prozent; Freigrenze 2026: 40.700 Euro Einkommensteuer
Warum das für die Prüfung zählt
Steuerarten nach der Finanzverfassung, Ertragshoheit des Bundes und der Begriff der Ergänzungsabgabe werden gern abgefragt.
Betroffene Normen
Quellen
Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche