BMF zur körperschaftsteuerlichen Organschaft: Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags und Personengesellschaft als Organträger
Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein. Die Mindestlaufzeit ist nicht erfüllt, wenn der Vertrag zwar auf fünf Jahre geschlossen, aber erst in einem Folgejahr ins Handelsregister eingetragen wird; maßgeblich ist die zivilrechtliche Wirksamkeit. Eine Klausel, nach der die Laufzeit erst im Wirtschaftsjahr der Eintragung beginnt, wird nicht beanstandet. Ist eine Personengesellschaft Organträger, muss die finanzielle Eingliederung zu ihr selbst bestehen, und sie muss eine nicht nur geringfügige eigene gewerbliche Tätigkeit ausüben.
Stand des Verfahrens
Das Wichtigste im Einzelnen
Die Anteile, die die Stimmrechtsmehrheit vermitteln, müssen im Gesamthandsvermögen der Organträger-Personengesellschaft gehalten werden
Zweck des Tätigkeitserfordernisses: keine Wiederbelebung der Mehrmütterorganschaft
Geschäftsleitende Holding kann genügen (BFH vom 27.11.2024, I R 23/21), setzt aber Beteiligung an mehreren Tochterkapitalgesellschaften und tatsächliche Geschäftsleitung voraus; ein bloßer Beherrschungsvertrag reicht nicht
Dienstleistungen nur gegenüber Konzerngesellschaften können eine gewerbliche Tätigkeit sein
Warum das für die Prüfung zählt
Die verunglückte Organschaft wegen formaler Fehler beim Gewinnabführungsvertrag ist ein Klassiker; die Fünfjahresfrist und die Eintragung ins Handelsregister werden regelmäßig abgefragt.
Betroffene Normen
Quellen
Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Können Sie die betroffenen Normen anwenden?
Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?
Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.
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Eine Architekten-GbR erzielt Nettoumsätze von 1.000.000 €, davon 28.000 € aus dem Handel mit Baumaterialien. Wie sind die Einkünfte der GbR einzuordnen?
Die BFH-Bagatellgrenze verlangt, dass die gewerblichen Nettoumsätze sowohl 3 % der Gesamtnettoumsätze als auch 24.500 € nicht übersteigen (BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 41/11). Mit 2,8 % ist zwar die relative Grenze eingehalten, die absolute Grenze von 24.500 € aber überschritten. Daher färbt die gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf alle Einkünfte ab.
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Die vermögensverwaltende V-GmbH & Co. KG hat als einzige Komplementärin die V-GmbH. Laut Gesellschaftsvertrag ist neben der GmbH auch der Kommanditist A (natürliche Person) zur Geschäftsführung befugt. Welche Einkünfte erzielt die KG?
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG verlangt, dass nur die Kapitalgesellschaft(en) oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Die Befugnis des Kommanditisten A führt zur Entprägung (R 15.8 Abs. 6 EStR). Die KG bleibt vermögensverwaltend; die Rechtsform als Handelsgesellschaft begründet keine gewerblichen Einkünfte.
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Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche