BMF zur körperschaftsteuerlichen Organschaft: Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags und Personengesellschaft als Organträger

Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein. Die Mindestlaufzeit ist nicht erfüllt, wenn der Vertrag zwar auf fünf Jahre geschlossen, aber erst in einem Folgejahr ins Handelsregister eingetragen wird; maßgeblich ist die zivilrechtliche Wirksamkeit. Eine Klausel, nach der die Laufzeit erst im Wirtschaftsjahr der Eintragung beginnt, wird nicht beanstandet. Ist eine Personengesellschaft Organträger, muss die finanzielle Eingliederung zu ihr selbst bestehen, und sie muss eine nicht nur geringfügige eigene gewerbliche Tätigkeit ausüben.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

BMF-Schreiben vom 17.07.2026, GZ IV C 2 - S 2770/00042/002/081

Das Wichtigste im Einzelnen

  • Die Anteile, die die Stimmrechtsmehrheit vermitteln, müssen im Gesamthandsvermögen der Organträger-Personengesellschaft gehalten werden

  • Zweck des Tätigkeitserfordernisses: keine Wiederbelebung der Mehrmütterorganschaft

  • Geschäftsleitende Holding kann genügen (BFH vom 27.11.2024, I R 23/21), setzt aber Beteiligung an mehreren Tochterkapitalgesellschaften und tatsächliche Geschäftsleitung voraus; ein bloßer Beherrschungsvertrag reicht nicht

  • Dienstleistungen nur gegenüber Konzerngesellschaften können eine gewerbliche Tätigkeit sein

Warum das für die Prüfung zählt

Die verunglückte Organschaft wegen formaler Fehler beim Gewinnabführungsvertrag ist ein Klassiker; die Fünfjahresfrist und die Eintragung ins Handelsregister werden regelmäßig abgefragt.

Betroffene Normen

Quellen

Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Challenge

Können Sie die betroffenen Normen anwenden?

Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.

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    Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?

    Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.

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    Eine Architekten-GbR erzielt Nettoumsätze von 1.000.000 €, davon 28.000 € aus dem Handel mit Baumaterialien. Wie sind die Einkünfte der GbR einzuordnen?

    Die BFH-Bagatellgrenze verlangt, dass die gewerblichen Nettoumsätze sowohl 3 % der Gesamtnettoumsätze als auch 24.500 € nicht übersteigen (BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 41/11). Mit 2,8 % ist zwar die relative Grenze eingehalten, die absolute Grenze von 24.500 € aber überschritten. Daher färbt die gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf alle Einkünfte ab.

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    Die vermögensverwaltende V-GmbH & Co. KG hat als einzige Komplementärin die V-GmbH. Laut Gesellschaftsvertrag ist neben der GmbH auch der Kommanditist A (natürliche Person) zur Geschäftsführung befugt. Welche Einkünfte erzielt die KG?

    § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG verlangt, dass nur die Kapitalgesellschaft(en) oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Die Befugnis des Kommanditisten A führt zur Entprägung (R 15.8 Abs. 6 EStR). Die KG bleibt vermögensverwaltend; die Rechtsform als Handelsgesellschaft begründet keine gewerblichen Einkünfte.

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