VerwaltungEinkommensteuer

BMF-Schreiben Kryptowerte vom 06.03.2025: Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten

Das BMF hat mit den Ländern Vorgaben zu den ertragsteuerlichen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten wie Bitcoin erarbeitet. Steuerpflichtige erhalten damit eine Hilfestellung für Dokumentation und Erklärung ihrer Einkünfte, die Finanzämter Hinweise für Prüfung und Veranlagung. Das Schreiben ersetzt das von 2022 und verwendet statt virtuelle Währungen und sonstige Token nun den Begriff Kryptowerte. Es gilt für die bisherige Rechtslage, nach der Kryptowerte im Privatvermögen andere Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 EStG sind.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

BMF-Schreiben vom 06.03.2025; ersetzt das BMF-Schreiben vom 10.05.2022

Das Wichtigste im Einzelnen

  • Neuer Abschnitt zu Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten

  • Der Begriff Kryptowerte ersetzt die bisherige Formulierung virtuelle Währungen und sonstige Token

  • Ausblick: Referentenentwurf vom 30.09.2026 will Tauschkryptowerte ab 2027 den Kapitaleinkünften zuordnen; Meldepflichten der Anbieter nach dem KStTG seit Ende 2025

Warum das für die Prüfung zählt

Kryptowerte sind Dauerbrenner: Haltefrist, Staking und Lending, Nachweis der Anschaffungskosten. Mit dem Reformentwurf muss man alte und geplante Rechtslage gegenüberstellen können.

Betroffene Normen

Quellen

Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Challenge

Können Sie die betroffenen Normen anwenden?

Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    S erwirbt ein Mietshaus mit notariellem Vertrag vom 10.5.2016 (Übergang von Nutzen und Lasten am 1.7.2016) und veräußert es mit notariellem Vertrag vom 1.6.2026 (Übergang am 1.7.2026). Wie ist die Veräußerung zu beurteilen?

    Für Anschaffung und Veräußerung ist jeweils der Abschluss des obligatorischen Vertrags maßgeblich (H 23 (Veräußerungsfrist) EStH). Die Frist begann am 10.5.2016 und endete mit Ablauf des 10.5.2026; der Verkaufsvertrag vom 1.6.2026 liegt außerhalb. Übergang von Nutzen und Lasten und Grundbucheintragung sind unerheblich. Die Vermietung nimmt das Grundstück nicht vom Tatbestand des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG aus.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein lediger Steuerpflichtiger erzielt 2026 aus privaten Veräußerungsgeschäften einen Gesamtgewinn von genau 1.000 €. Welche Folge ergibt sich?

    § 23 Abs. 3 S. 5 EStG stellt Gewinne nur frei, wenn der Gesamtgewinn weniger als 1.000 € beträgt. Bei genau 1.000 € ist die Freigrenze erreicht; als Freigrenze (nicht Freibetrag) erfasst sie dann den gesamten Gewinn (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG). Die 600 €-Grenze galt nur bis VZ 2023.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    E erwarb 2021 eine Eigentumswohnung, die bis November 2024 vermietet war. Ab 15.12.2024 bewohnt E sie selbst und veräußert sie mit Vertrag vom 20.2.2026. Wie ist die Veräußerung zu beurteilen?

    Nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 Alt. 2 EStG genügt die Eigennutzung im Veräußerungsjahr (2026) und in den beiden Vorjahren (2025, 2024). Ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre reicht aus; die Jahre 2024 und 2026 müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16). Eine zeitanteilige Aufteilung sieht § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG nicht vor.

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