BFH: Verabschiedungsfeier des Arbeitgebers ist kein Arbeitslohn des ausscheidenden Arbeitnehmers
Trägt der Arbeitgeber die Kosten eines Empfangs zur Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand, liegt beim Ausscheidenden kein Arbeitslohn vor, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Im Streitfall verabschiedete ein Geldinstitut 2019 seinen Vorstandsvorsitzenden und stellte zugleich den Nachfolger vor; die Personalabteilung organisierte den Empfang und rund 300 Gäste wurden nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten eingeladen.
Stand des Verfahrens
Das Wichtigste im Einzelnen
Abgrenzung Fest des Arbeitgebers gegen Fest des Arbeitnehmers nach allen Umständen des Einzelfalls
Kriterien: Anlass, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen Charakter das Fest hat
Warum das für die Prüfung zählt
Arbeitslohnbegriff und eigenbetriebliches Interesse sind Standard im Lohnsteuerteil; Abgrenzung zur Betriebsveranstaltung mit 110-Euro-Freibetrag.
Betroffene Normen
Quellen
Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Können Sie die betroffenen Normen anwenden?
Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?
Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wie wird eine vGA beim Gesellschafter besteuert, der die Anteile im Privatvermögen hält?
- Sonstiger Bezug nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses; ggf. Umqualifizierung aus § 19 EStG.
- Grundsatz Abgeltungsteuer 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG), Erklärung in der Veranlagung nach § 32d Abs. 3 EStG.
- Option nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG (mind. 25 % oder 1 % und berufliche Tätigkeit) zum Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d EStG).
- Materielle Korrespondenz (§ 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG) und Änderungsvorschrift § 32a Abs. 1 KStG.
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn das Einkommen der Gesellschaft wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr um die vGA erhöht werden kann?
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche