BFH legt EuGH vor: Ist die Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften (§ 57 Abs. 3 AO) eine staatliche Beihilfe?
Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde § 57 Abs. 3 AO geschaffen: Auch Gesellschaften, die im planmäßigen Zusammenwirken mit einer steuerbegünstigten Körperschaft Dienstleistungen gegen Vergütung erbringen, können gemeinnützig sein. Der BFH will vom EuGH wissen, ob diese Erweiterung der Zweckbetriebsbegünstigung eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV ist und ob gegebenenfalls eine nicht dem Durchführungsverbot unterliegende Altbeihilfe vorliegt.
Stand des Verfahrens
Das Wichtigste im Einzelnen
Beispiel aus der Pressemitteilung: Ein Krankenhaus lagert seine Wäscherei auf eine eigene GmbH aus, die dann ebenfalls steuerbegünstigt sein soll
Erste Frage: Ist die Erweiterung der Zweckbetriebsbegünstigung auf Servicekörperschaften eine Beihilfe nach Art. 107 AEUV?
Zweite Frage: Liegt eine Altbeihilfe vor, die nicht dem Durchführungsverbot unterliegt, weil § 57 Abs. 3 AO einer schon vor dem 01.01.1958 bestehenden Regelung ähnelt?
Warum das für die Prüfung zählt
Beihilferecht als Schranke nationaler Steuervergünstigungen ist ein gutes EU-Rechts-Thema und betrifft Krankenhaus- und Wohlfahrtskonzerne unmittelbar.
Betroffene Normen
Ohne eigene Seite (neue oder geplante Vorschriften bzw. Gesetze außerhalb unserer Sammlung): Art. 107 AEUV, Art. 108 AEUV
Quellen
Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche