RechtsprechungEinkommensteuer

BFH: Kinderbetreuungskosten – Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit ist verfassungsgemäß

Der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten setzt voraus, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Der BFH bestätigt seine Rechtsprechung von 2023 (III R 9/22), wonach dies eine zulässige Typisierung ist, und dehnt sie auf eine bisher offen gelassene Fallkonstellation aus. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist über den BEA-Freibetrag hinreichend berücksichtigt. Eine Verfassungsbeschwerde gegen das frühere Urteil hatte das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

BFH-Urteil vom 27.11.2025, Az. III R 8/23; Pressemitteilung 006/26 vom 29.01.2026

Das Wichtigste im Einzelnen

  • Abzug seit VZ 2025: 80 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.800 Euro je Kind; bis VZ 2024 zwei Drittel, höchstens 4.000 Euro

  • Voraussetzungen: Kind unter 14 Jahren, Rechnung und unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers

  • BEA-Freibetrag derzeit 1.464 Euro je Elternteil

Warum das für die Prüfung zählt

Familienleistungsausgleich bei getrennt lebenden Eltern und die neuen Höchstbeträge seit 2025 sind gut abfragbar.

Betroffene Normen

Quellen

Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

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