BFH: Kinderbetreuungskosten – Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit ist verfassungsgemäß
Der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten setzt voraus, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Der BFH bestätigt seine Rechtsprechung von 2023 (III R 9/22), wonach dies eine zulässige Typisierung ist, und dehnt sie auf eine bisher offen gelassene Fallkonstellation aus. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist über den BEA-Freibetrag hinreichend berücksichtigt. Eine Verfassungsbeschwerde gegen das frühere Urteil hatte das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.
Stand des Verfahrens
Das Wichtigste im Einzelnen
Abzug seit VZ 2025: 80 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.800 Euro je Kind; bis VZ 2024 zwei Drittel, höchstens 4.000 Euro
Voraussetzungen: Kind unter 14 Jahren, Rechnung und unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers
BEA-Freibetrag derzeit 1.464 Euro je Elternteil
Warum das für die Prüfung zählt
Familienleistungsausgleich bei getrennt lebenden Eltern und die neuen Höchstbeträge seit 2025 sind gut abfragbar.
Betroffene Normen
Quellen
Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
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