BFH: Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern ist verfassungsgemäß
Die 2022 gewährte Energiepreispauschale von 300 Euro durfte bei Arbeitnehmern als steuerpflichtige Einnahme behandelt werden. Der BFH sieht darin eine freiwillige staatliche Zuwendung, die der Gesetzgeber bewusst dem individuellen Steuersatz unterworfen hat, um sie sozial gestaffelt als Nettosubvention auszugestalten. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt nicht vor.
Stand des Verfahrens
Das Wichtigste im Einzelnen
Energiepreispauschale nach §§ 112 ff. EStG: 300 Euro, über den Arbeitgeber ausgezahlt, als Arbeitslohn besteuert
Besteuerung mit individuellem Steuersatz sorgt für sozial ausgewogene Entlastung
Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
Warum das für die Prüfung zählt
Anknüpfung für Fragen zur Gesetzgebungskompetenz, zum Einkünftebegriff und zu staatlichen Transfers im Steuerrecht; passt zur Debatte um die 2026 gescheiterte Entlastungsprämie.
Betroffene Normen
Quellen
Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Können Sie die betroffenen Normen anwenden?
Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?
Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wie wird eine vGA beim Gesellschafter besteuert, der die Anteile im Privatvermögen hält?
- Sonstiger Bezug nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses; ggf. Umqualifizierung aus § 19 EStG.
- Grundsatz Abgeltungsteuer 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG), Erklärung in der Veranlagung nach § 32d Abs. 3 EStG.
- Option nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG (mind. 25 % oder 1 % und berufliche Tätigkeit) zum Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d EStG).
- Materielle Korrespondenz (§ 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG) und Änderungsvorschrift § 32a Abs. 1 KStG.
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn das Einkommen der Gesellschaft wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr um die vGA erhöht werden kann?
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche