RechtsprechungEinkommensteuer

BFH: Auch ein hochpreisiges Wohnmobil kann Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein (§ 23 EStG)

Eheleute kauften ein Wohnmobil für rund 323.000 Euro, vermieteten es tageweise an eine GmbH der Ehefrau und nutzten es sonst privat. Weniger als ein Jahr später verkauften sie es mit Verlust. Das Finanzamt errechnete wegen der zuvor geltend gemachten Abschreibung dennoch einen Gewinn aus privatem Veräußerungsgeschäft. Der BFH entschied, dass auch hochpreisige Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs unter die Ausnahme für Gegenstände des täglichen Gebrauchs fallen; ihr Verkauf ist dann nicht nach § 23 EStG steuerbar.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

BFH-Urteil vom 27.01.2026, Az. IX R 4/25; Pressemitteilung 011/26 vom 24.02.2026

Das Wichtigste im Einzelnen

  • Der BFH entwickelt seine Rechtsprechung zum Gegenstand des täglichen Gebrauchs weiter: Auch hochpreisige Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs fallen darunter

  • Vermietungseinnahmen wurden als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG behandelt; Verluste daraus nur eingeschränkt verrechenbar

  • Folge: weder Gewinne noch Verluste aus der Veräußerung sind steuerlich relevant

Warum das für die Prüfung zählt

Private Veräußerungsgeschäfte sind Syllabus-Schwerpunkt; die Ausnahme für Alltagsgegenstände und die Zehnjahresfrist bei Vermietung lassen sich gut abfragen.

Betroffene Normen

Quellen

Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Challenge

Können Sie die betroffenen Normen anwenden?

Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    S erwirbt ein Mietshaus mit notariellem Vertrag vom 10.5.2016 (Übergang von Nutzen und Lasten am 1.7.2016) und veräußert es mit notariellem Vertrag vom 1.6.2026 (Übergang am 1.7.2026). Wie ist die Veräußerung zu beurteilen?

    Für Anschaffung und Veräußerung ist jeweils der Abschluss des obligatorischen Vertrags maßgeblich (H 23 (Veräußerungsfrist) EStH). Die Frist begann am 10.5.2016 und endete mit Ablauf des 10.5.2026; der Verkaufsvertrag vom 1.6.2026 liegt außerhalb. Übergang von Nutzen und Lasten und Grundbucheintragung sind unerheblich. Die Vermietung nimmt das Grundstück nicht vom Tatbestand des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG aus.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein lediger Steuerpflichtiger erzielt 2026 aus privaten Veräußerungsgeschäften einen Gesamtgewinn von genau 1.000 €. Welche Folge ergibt sich?

    § 23 Abs. 3 S. 5 EStG stellt Gewinne nur frei, wenn der Gesamtgewinn weniger als 1.000 € beträgt. Bei genau 1.000 € ist die Freigrenze erreicht; als Freigrenze (nicht Freibetrag) erfasst sie dann den gesamten Gewinn (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG). Die 600 €-Grenze galt nur bis VZ 2023.

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  3. 3
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    E erwarb 2021 eine Eigentumswohnung, die bis November 2024 vermietet war. Ab 15.12.2024 bewohnt E sie selbst und veräußert sie mit Vertrag vom 20.2.2026. Wie ist die Veräußerung zu beurteilen?

    Nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 Alt. 2 EStG genügt die Eigennutzung im Veräußerungsjahr (2026) und in den beiden Vorjahren (2025, 2024). Ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre reicht aus; die Jahre 2024 und 2026 müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16). Eine zeitanteilige Aufteilung sieht § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG nicht vor.

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