RechtsprechungKörperschaftsteuer

BFH: Atypisch stille Beteiligung an der Organgesellschaft steht der ertragsteuerlichen Organschaft grundsätzlich nicht entgegen

Eine KG hatte mit einer GmbH einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen; an der GmbH bestand zudem eine atypisch stille Beteiligung. Der BFH entschied, dass eine solche Beteiligung an der Organgesellschaft die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft grundsätzlich nicht hindert. Finanzamt und Finanzgericht hatten die Organschaft verneint, weil dem atypisch still Beteiligten 10 Prozent des Gewinns zustanden und daher nur 90 Prozent abgeführt worden seien.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

BFH-Urteil vom 11.12.2024, Az. I R 33/22; Pressemitteilung 021/25 vom 03.04.2025

Das Wichtigste im Einzelnen

  • § 14 Abs. 1 KStG verlangt einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 AktG und die strikte Erfüllung der zivilrechtlichen Vertragspflichten

  • Folge der Organschaft: Einkommen der Organgesellschaft wird dem Organträger zugerechnet

Warum das für die Prüfung zählt

Organschaftsvoraussetzungen (finanzielle Eingliederung, Gewinnabführungsvertrag, tatsächliche Durchführung) werden regelmäßig abgefragt; Finanzamt und Finanzgericht hatten hier noch anders entschieden.

Betroffene Normen

Quellen

Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Challenge

Können Sie die betroffenen Normen anwenden?

Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.

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    Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?

    Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.

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  2. 2
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    Eine Architekten-GbR erzielt Nettoumsätze von 1.000.000 €, davon 28.000 € aus dem Handel mit Baumaterialien. Wie sind die Einkünfte der GbR einzuordnen?

    Die BFH-Bagatellgrenze verlangt, dass die gewerblichen Nettoumsätze sowohl 3 % der Gesamtnettoumsätze als auch 24.500 € nicht übersteigen (BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 41/11). Mit 2,8 % ist zwar die relative Grenze eingehalten, die absolute Grenze von 24.500 € aber überschritten. Daher färbt die gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf alle Einkünfte ab.

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    Die vermögensverwaltende V-GmbH & Co. KG hat als einzige Komplementärin die V-GmbH. Laut Gesellschaftsvertrag ist neben der GmbH auch der Kommanditist A (natürliche Person) zur Geschäftsführung befugt. Welche Einkünfte erzielt die KG?

    § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG verlangt, dass nur die Kapitalgesellschaft(en) oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Die Befugnis des Kommanditisten A führt zur Entprägung (R 15.8 Abs. 6 EStR). Die KG bleibt vermögensverwaltend; die Rechtsform als Handelsgesellschaft begründet keine gewerblichen Einkünfte.

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