Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege auf acht Jahre verkürzt

Die handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege wurde von zehn auf acht Jahre verkürzt. Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse und Lageberichte sind weiterhin zehn Jahre aufzubewahren, sonstige Unterlagen wie Handels- und Geschäftsbriefe sechs Jahre. Ziel ist, Kosten für Lagerung und elektronische Speicherung zu senken.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), verkündet am 29.10.2024; in Kraft seit 01.01.2025

Das Wichtigste im Einzelnen

  • § 147 Abs. 3 AO und § 257 Abs. 4 HGB: Buchungsbelege acht Jahre

  • Unverändert: zehn Jahre für Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Abschlüsse; sechs Jahre für sonstige Unterlagen

  • Der Regierungsentwurf zur Kassenpflicht von 2026 sieht erneut Änderungen an § 257 HGB vor

Warum das für die Prüfung zählt

Aufbewahrungsfristen und Ablaufhemmung sind einfache, sichere Punkte in der mündlichen Prüfung; die Verkürzung ist seit 2025 neu.

Betroffene Normen

Quellen

Alle Änderungen für 2026/27 →

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat