AEAO 2025/2026 mehrfach geändert – zuletzt Gemeinnützigkeit (zu §§ 51, 52 AO)

Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31.01.2014 wird laufend fortgeschrieben; allein seit Anfang 2025 gab es sieben Änderungsschreiben. Das jüngste vom 02.07.2026 betrifft das Gemeinnützigkeitsrecht: Bei Kinderbetreuungseinrichtungen kann eine Förderung der Allgemeinheit angenommen werden, wenn die Satzung festlegt, dass mindestens 25 Prozent der Betreuungsplätze nicht an Kinder von Beschäftigten der Vertragspartner vergeben werden. Außerdem wird der Begriff des demokratischen Staatswesens näher erläutert.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

BMF-Schreiben vom 02.07.2026, GZ IV D 5 - S 0170/00082/004/015; weitere AEAO-Änderungen vom 03.03.2025, 13.08.2025, 01.09.2025, 29.01.2026, 27.02.2026 und 17.03.2026

Das Wichtigste im Einzelnen

  • AEAO zu § 51: Streichung eines Satzes zu Untergliederungen von Vereinen

  • AEAO zu § 52 Nr. 5: 25-Prozent-Regel für betriebsnahe Kinderbetreuungseinrichtungen

  • AEAO zu § 52 Nr. 9: Ergänzung zum demokratischen Staatswesen

  • Das Schreiben umfasst neun Seiten und gilt mit sofortiger Wirkung

Warum das für die Prüfung zählt

Kandidaten sollten wissen, dass der AEAO die Verwaltung bindet, nicht aber die Gerichte, und dass er ständig geändert wird; Gemeinnützigkeit ist 2026 durch Gesetz und Erlass in Bewegung.

Betroffene Normen

Quellen

Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Alle Änderungen für 2026/27 →

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