Anhang 3a LStH
Aus dem amtlichen Wortlaut1. Berechtigte Personen 2. Zuständigkeit 3. Form 4. Anwendbare Rechtsvorschriften – die Anforderungen an Bestimmtheit und Form gemäß § 119 AO, – die Regelungen über mögliche Nebenbestimmungen gemäß § 120 AO, – die Regelungen über die Bekanntgabe gemäß § 122 AO, – die Regelungen…
Amtlicher Wortlaut
1.
Berechtigte Personen
2.
Zuständigkeit
3.
Form
4.
Anwendbare Rechtsvorschriften
– die Anforderungen an Bestimmtheit und Form gemäß § 119 AO,
– die Regelungen über mögliche Nebenbestimmungen gemäß § 120 AO,
– die Regelungen über die Bekanntgabe gemäß § 122 AO,
– die Regelungen über die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten gemäß § 129 AO.
1
bestätigt durch BFH vom 02.09.2021 – VI R 19/19 (BStBl II 2022 S. 136)
2
Die Aufhebung oder Änderung einer Anrufungsauskunft ist ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzamt zu Unrecht von deren Rechtswidrigkeit ausgeht (>BFH vom 02.09.2021 – VI R 19/19, BStBl II 2022 S. 136).
5.
Bindungswirkung und gerichtliche Überprüfung
6.
Zeitliche Anwendung
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
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