Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

Anhang 3 II LStH

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und AltersbezügenAnhang des Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautA. Abzug von Vorsorgeaufwendungen – § 10 EStG – B. Besteuerung von Versorgungsbezügen – § 19 Absatz 2 EStG – I. Von internationalen Organisationen gezahlte Pensionen 2 Teil A neugefasst durch BMF vom 24.05.2017 (BStBl I S. 820), Anhang 1a II EStH – Koordinierte Organisationen: …

Amtlicher Wortlaut

A.

Abzug von Vorsorgeaufwendungen – § 10 EStG –

B.

Besteuerung von Versorgungsbezügen – § 19 Absatz 2 EStG –

I.

Von internationalen Organisationen gezahlte Pensionen

2

Teil A neugefasst durch BMF vom 24.05.2017 (BStBl I S. 820), Anhang 1a II EStH

– Koordinierte Organisationen:

– Europäische Weltraumorganisation (ESA),

– Europarat,

– Nordatlantikvertragsorganisation (NATO),

– Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD),

– Westeuropäische Union (WEU),

– Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMV, engl. ECWMF),

– Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL),

– Europäische Patentorganisation (EPO) einschließlich der Dienststellen des

Europäischen Patentamts (EPA),

– Europäisches Hochschulinstitut (EHI),

– Europäische Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten (EUMETSAT).

3

Rz. 168 wurde durch BMF vom 10.01.2022 (BStBl I S. 36) neu gefasst und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

4

Bestätigt durch BFH vom 23.02.2017 – X R 24/15 (BStBl II S. 636); zur Aufteilung von Alterseinkünften eines Ruhestandsbeamten des Europäischen Patentamts >BFH vom 15.12.2021 – X R 2/20 (BStBl II 2024 S. 894).

Die Zulässigkeit der Besteuerung von an ehemalige Bedienstete internationaler Organisationen gezahlten Pensionen und Ruhegehältern in Deutschland ist davon abhängig, welche Bestimmungen das für die jeweilige internationale Organisation geltende Abkommen oder Privilegienprotokoll enthält. In der Regel lässt dieses Abkommen bzw. Privilegienprotokoll das deutsche Besteuerungsrecht für die Pensionen oder Ruhegehälter unberührt. Eine Ausnahme hiervon stellt das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 266 – 272) dar. Gemäß Artikel 12 dieses Protokolls unterliegen die „Gehälter, Löhne und anderen Bezüge“ der Steuer der Europäischen Union gemäß Verordnung Nummer 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 und sind von „innerstaatlichen Steuern“ insoweit befreit; d. h. Pensionen und Ruhegehälter ehemaliger Bediensteter von Organisationen, auf die dieses Protokoll anzuwenden ist, sind von innerstaatlichen Steuern ab dem Zeitpunkt befreit, ab dem eine EU-interne Steuer erhoben wird.

II.

Arbeitnehmer‑/Werbungskosten-Pauschbetrag/Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

III.

Versorgungsfreibetrag/Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

1.

Allgemeines

2.

Berechnung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag

5

Rz. 171a wurde durch BMF-Schreiben vom 10.04.2015 (BStBl I S. 256) eingefügt und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

3.

Festschreibung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag

4.

Neuberechnung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag

– Erwerbs‑ oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 des Beamtenversorgungsgesetzes – BeamtVG –),

– andere Versorgungsbezüge (§ 54 BeamtVG),

– Renten (§ 55 BeamtVG) oder

– Versorgungsbezüge aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung (§ 56 BeamtVG)

erzielt, wenn sich die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags oder des Unterschiedsbetrags nach § 50 BeamtVG ändern oder wenn ein Witwen‑ oder Waisengeld nach einer Unterbrechung der Zahlung wieder bewilligt wird (Zur Neuberechnung beim Versorgungsausgleich siehe Rz. 288). Gleiches gilt für entsprechende Leistungen aufgrund landesrechtlicher Beamtenversorgungsgesetze. Ändert sich der anzurechnende Betrag aufgrund einer einmaligen Sonderzahlung und hat dies nur eine einmalige Minderung des Versorgungsbezugs zur Folge, so kann auf eine Neuberechnung verzichtet werden. Auf eine Neuberechnung kann aus Vereinfachungsgründen auch verzichtet werden, wenn der Versorgungsbezug, der bisher Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag war, vor und nach einer Anpassung aufgrund von Anrechnungs‑, Ruhens‑, Erhöhungs‑ und Kürzungsregelungen mindestens 7.500 € jährlich/625 € monatlich beträgt, also die Neuberechnung zu keiner Änderung der Freibeträge für Versorgungsbezüge führen würde.

5.

Zeitanteilige Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag

6.

Mehrere Versorgungsbezüge

Zwei Ehegatten erhalten jeweils eigene Versorgungsbezüge. Der Versorgungsbeginn des einen Ehegatten liegt im Jahr 2008, der des anderen im Jahr 2009. Im Jahr 2013 verstirbt der Ehegatte, der bereits seit 2008 Versorgungsbezüge erhalten hatte. Dem überlebenden Ehegatten werden ab 2013 zusätzlich zu seinen eigenen Versorgungsbezügen i. H. v. monatlich 400 € Hinterbliebenenbezüge i. H. v. monatlich 250 € gezahlt.

Für die eigenen Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten berechnen sich die Freibeträge für Versorgungsbezüge nach dem Jahr des Versorgungsbeginns 2009. Der Versorgungsfreibetrag beträgt demnach 33,6 % von 4.800 € (= 400 € Monatsbezug x 12) = 1.613 € (aufgerundet); der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 756 €.

Für den Hinterbliebenenbezug sind mit Versorgungsbeginn im Jahr 2013 die Freibeträge für Versorgungsbezüge nach § 19 Absatz 2 Satz 7 EStG unter Zugrundelegung des maßgeblichen Prozentsatzes, des Höchstbetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag des verstorbenen Ehegatten zu ermitteln (siehe dazu Rz. 180 bis 183). Für die Berechnung sind also die Beträge des maßgebenden Jahres 2008 zugrunde zu legen. Der Versorgungsfreibetrag für die Hinterbliebenenbezüge beträgt demnach 35,2 % von 3.000 € (= 250 € Monatsbezug x 12) = 1.056 €; der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 792 €.

Die Summe der Versorgungsfreibeträge ab 2013 beträgt (1.613 € zuzügl. 1.056 €) 2.669 €. Der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag bestimmt sich nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs (2008: 2.640 €). Da der Höchstbetrag überschritten ist, ist der Versorgungsfreibetrag auf insgesamt 2.640 € zu begrenzen. Auch die Summe der Zuschläge zum Versorgungsfreibetrag (756 € zuzügl. 792 €) 1.548 € ist nach dem maßgebenden Jahr des Versorgungsbeginns (2008) auf insgesamt 792 € zu begrenzen.

7.

Hinterbliebenenversorgung

Im Oktober 2012 verstirbt ein 67-jähriger Ehegatte, der seit dem 63. Lebensjahr Versorgungsbezüge erhalten hat. Der überlebende Ehegatte erhält ab November 2012 Hinterbliebenenbezüge.

Für den verstorbenen Ehegatten sind die Freibeträge für Versorgungsbezüge bereits mit der Pensionsabrechnung für Januar 2008 (35,2 % der voraussichtlichen Versorgungsbezüge 2008, maximal 2.640 € zuzügl. 792 € Zuschlag) festgeschrieben worden. Im Jahr 2012 sind die Freibeträge für Versorgungsbezüge des verstorbenen Ehegatten mit zehn Zwölfteln zu berücksichtigen. Für den überlebenden Ehegatten sind mit der Pensionsabrechnung für November 2012 eigene Freibeträge für Versorgungsbezüge zu ermitteln. Zugrunde gelegt werden dabei die hochgerechneten Hinterbliebenenbezüge (einschl. Sonderzahlungen). Darauf sind nach § 19 Absatz 2 Satz 7 EStG der maßgebliche Prozentsatz, der Höchstbetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag des verstorbenen Ehegatten (35,2 %, maximal 2.640 € zuzügl. 792 € Zuschlag) anzuwenden. Im Jahr 2012 sind die Freibeträge für Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten mit zwei Zwölfteln zu berücksichtigen.

Im April 2012 verstirbt ein Ehegatte, der zuvor seit 2007 Versorgungsbezüge i. H. v. 1.500 € monatlich erhalten hat. Der überlebende Ehegatte erhält ab Mai 2012 laufende Hinterbliebenenbezüge i. H. v. 1.200 € monatlich. Daneben wird ihm einmalig Sterbegeld i. H. v. zwei Monatsbezügen des verstorbenen Ehegatten, also 3.000 € gezahlt.

Laufender Hinterbliebenenbezug:

Monatsbetrag 1.200 € x 12 = 14.400 €. Auf den hochgerechneten Jahresbetrag werden der für den Verstorbenen maßgebende Prozentsatz und Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags (2007), zuzügl. des Zuschlags von 828 € angewandt. Das bedeutet im vorliegenden Fall 14.400 € x 36,8 % = 5.300 € (aufgerundet), höchstens 2.760 €. Da der laufende Hinterbliebenenbezug nur für acht Monate gezahlt wurde, erhält der überlebende Ehegatte 8/12 dieses Versorgungsfreibetrags, 2.760 € : 12 = 230 € x 8 = 1.840 €. Der Versorgungsfreibetrag für den laufenden Hinterbliebenenbezug beträgt somit 1.840 €, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 552 € (8/12 von 828 €).

Sterbegeld:

Gesamtbetrag des Sterbegelds 2 x 1.500 € = 3.000 €. Auf diesen Gesamtbetrag von 3.000 € werden ebenfalls der für den Verstorbenen maßgebende Prozentsatz und Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags (2007), zuzügl. des Zuschlags von 828 € angewandt, 3.000 € x 36,8 % = 1.104 €. Der Versorgungsfreibetrag für das Sterbegeld beträgt 1.104 €, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 828 €.

Beide Versorgungsfreibeträge ergeben zusammen einen Betrag von 2.944 €, auf den der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag nach dem maßgebenden Jahr 2007 anzuwenden ist. Der Versorgungsfreibetrag für den laufenden Hinterbliebenenbezug und das Sterbegeld zusammen beträgt damit 2.760 €. Dazu kommt der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von insgesamt 828 €.

8.

Berechnung des Versorgungsfreibetrags im Falle einer Kapitalauszahlung/Abfindung

Dem Versorgungsempfänger wird im Jahr 2012 eine Abfindung i. H. v. 10.000 € gezahlt. Der Versorgungsfreibetrag beträgt (28,8 % von 10.000 € = 2.880 €, höchstens) 2.160 €; der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 648 €.

Beispiel 2:

Der Versorgungsempfänger vollendet sein 63. Lebensjahr am 1. September 2015. Bereits seit August 2012 bezieht er Versorgungsleistungen des Arbeitgebers aus einer Direktzusage. Die Versorgungsbezüge werden als (Teil)-Kapitalauszahlungen in jährlichen Raten von 4.800 € gewährt, erstmals am 1. August 2012.

Das Jahr des Versorgungsbeginns ist das Jahr 2015, denn erstmals in 2015 besteht kumulativ ein Anspruch auf die Bezüge und das 63. Lebensjahr ist vollendet (vgl. Rz. 171a). Für 2015 sind jedoch keine Freibeträge für Versorgungsbezüge zu berücksichtigen, da die Ratenzahlung am 1. August 2015 vor Vollendung des 63. Lebensjahres geleistet wird. Der nach dem Versorgungsbeginn in 2015 maßgebende und ab 2016 zu berücksichtigende Versorgungsfreibetrag beträgt 1.152 € (24,0 % von 4.800 €, höchstens 1.800 €); der ab 2016 zu berücksichtigende Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 540 €; eine Zwölftelung ist nicht vorzunehmen, da es sich bei den Versorgungsbezügen um (Teil)-Kapitalauszahlungen handelt (vgl. Rz. 184). In den Jahren 2012 bis 2015 werden keine Freibeträge für Versorgungsbezüge berücksichtigt, da der Versorgungsempfänger erst im Jahr 2016 im Zeitpunkt der Zahlung der Ratenzahlung am 1. August 2016 sein 63. Lebensjahr vollendet hat.

6

In Rz. 185 wurden durch BMF-Schreiben vom 10.04.2015 (BStBl I S. 256) die Beispiele 2 bis 4 eingefügt. Sie sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Beispiel 3:

Der Versorgungsempfänger vollendet sein 63. Lebensjahr am 1. August 2014. Er könnte ab diesem Zeitpunkt monatliche Versorgungsleistungen des Arbeitgebers aus einer Direktzusage beziehen. Der Versorgungsempfänger entscheidet sich stattdessen für jährliche (Teil)-Kapitalauszahlungen von 4.800 €. Die erste Rate wird am 1. Februar 2015 ausgezahlt.

Das Jahr des Versorgungsbeginns ist das Jahr 2014, denn erstmals in 2014 besteht kumulativ ein Anspruch auf die Bezüge und das 63. Lebensjahr ist vollendet (vgl. Rz. 171a). Der ab 2015 zu berücksichtigende Versorgungsfreibetrag beträgt aufgerundet 1.229 € (25,6 % von 4.800 €, höchstens 1.920 €); der ab 2015 zu berücksichtigende Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 576 €; eine Zwölftelung ist nicht vorzunehmen, da es sich bei den Versorgungsbezügen um (Teil)-Kapitalauszahlungen handelt (vgl. Rz. 184). Im Jahr 2014 werden mangels Zufluss keine Freibeträge für Versorgungsbezüge berücksichtigt.

Beispiel 4:

Der Versorgungsempfänger vollendet sein 63. Lebensjahr am 1. August 2014. Er könnte ab diesem Zeitpunkt monatliche Versorgungsleistungen des Arbeitgebers aus einer Direktzusage beziehen. Der Versorgungsempfänger entscheidet sich jedoch dafür, die Versorgungsleistungen erst ab dem 1. August 2015 in Anspruch zu nehmen, um höhere Versorgungsleistungen zu erhalten. Er wählt dabei jährliche (Teil)-Kapitalauszahlungen von 4.800 €. Die erste Rate wird am 1. Februar 2016 ausgezahlt.

Das Jahr des Versorgungsbeginns ist das Jahr 2015, denn erstmals im Jahr 2015 besteht kumulativ ein Anspruch auf die Bezüge und das 63. Lebensjahr ist vollendet (vgl. Rz. 171a). Der ab 2016 zu berücksichtigende Versorgungsfreibetrag beträgt aufgerundet 1.152 € (24 % von 4.800 €, höchstens 1.800 €); der ab 2016 zu berücksichtigende Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 540 €; eine Zwölftelung ist nicht vorzunehmen, da es sich bei den Versorgungsbezügen um (Teil)-Kapitalauszahlung handelt (vgl. Rz. 184). Im Jahr 2015 werden mangels Zufluss‘ keine Freibeträge für Versorgungsbezüge berücksichtigt.

9.

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen (§ 19 EStG) und Rentenleistungen (§ 22 EStG)

IV.

Aufzeichnungs‑ und Bescheinigungspflichten

C.

Besteuerung von Einkünften gem. § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG

I.

Allgemeines

7

zur einkommensteuerlichen Behandlung der Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen nach der zweiten Säule der schweizerischen Altersvorsorge >BMF vom 27.07.2016 (BStBl I S. 759)

1901

jetzt 2057

8

bestätigt durch BFH vom 09.12.2015 – X R 30/14 (BStBl II 2016 S. 624)

II.

Leibrenten und andere Leistungen i. S. d. § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG

1.

Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, aus der landwirtschaftlichen Alterskasse und aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen

a)

Besonderheiten bei Leibrenten und anderen Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen

9

Rz. 196 wurde durch BMF-Schreiben vom 04.07.2016 (BStBl I S. 645) ab VZ 2016 geändert und kann in VZ vor 2016 auf Antrag in allen offenen Fällen angewendet werden.

10

Fundstelle: BStBl II 2016 S. 523

– Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wie z. B. Berufsunfähigkeits‑ oder Erwerbsminderungsrenten der Berufsgenossenschaft (§ 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG),

– Sachleistungen und Kinderzuschüsse (§ 3 Nummer 1 Buchstabe b EStG),

– Übergangsgelder nach dem SGB VI (§ 3 Nummer 1 Buchstabe c EStG),

– die Erstattung von freiwilligen Beiträgen im Zusammenhang mit Nachzahlungen von Beiträgen in besonderen Fällen (§§ 204, 205 und 207 des SGB VI) sowie die Erstattung der vom Versicherten zu Unrecht geleisteten Beiträge nach § 26 SGB IV (§ 3 Nummer 3 Buchstabe b EStG),

– Ausgleichszahlungen nach § 86 Bundesversorgungsgesetz (§ 3 Nummer 6 EStG),

– Renten, die als Entschädigungsleistungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften – insbesondere des Bundesentschädigungsgesetzes – zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden (§ 3 Nummer 8 EStG),

– Renten wegen Alters und wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte i. S. d. § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gezahlt werden, wenn rentenrechtliche Zeiten aufgrund der Verfolgung in der Rente enthalten sind. Renten wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der verstorbene Versicherte Verfolgter i. S. d. § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes war und wenn rentenrechtliche Zeiten aufgrund der Verfolgung in dieser Rente enthalten sind (§ 3 Nummer 8a EStG),

– Zuschüsse zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung (§ 3 Nummer 14 EStG),

– die aufgrund eines Abkommens mit einer zwischen‑ oder überstaatlichen Einrichtung zur Begründung von Anrechten auf Altersversorgung übertragenen Werte bei einer zwischen‑ oder überstaatlichen Einrichtung (§ 3 Nummer 55e EStG),

– Leistungen nach den §§ 294 bis 299 SGB VI für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (§ 3 Nummer 67 EStG); aus Billigkeitsgründen gehören dazu auch Leistungen nach § 294a Satz 2 SGB VI für Kinderziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet und am 31. Dezember 1991 keinen eigenen Anspruch auf Rente aus eigener Versicherung hatten.

11

Rz. 197 wurde durch BMF vom 28.09.2021 (BStBl I S. 1831) neu gefasst und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

– Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ),

– Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre (ESO),

– Europäische Organisation für Kernforschung (CERN),

– Europäisches Laboratorium für Molekularbiologie (EMBL),

– Vereinte Nationen (VN).

12

Rz. 199 wurde durch BMF vom 10.01.2022 (BStBl I S. 36) neu gefasst und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

13

bestätigt durch BFH vom 05.04.2017 – X R 50/14 (BStBl II S. 1187)

b)

Besonderheiten bei Leibrenten und anderen Leistungen aus der landwirtschaftlichen Alterskasse

c)

Besonderheiten bei Leibrenten und anderen Leistungen aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen

20

Ist eine zur Basisversorgung hinzutretende und von dieser getrennte Kapitalversorgung aus einem berufsständischen Versorgungswerk als Kapitallebensversicherung ausgestaltet, sind auf entsprechende Kapitalauszahlungen nicht die Regelungen über die Leistungen aus einer Basis-Altersversorgung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a), sondern die Regelungen über Erträge aus Kapitallebensversicherungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6) anzuwenden (>BFH vom 12.12.2017 – X R 39/15, BStBl II 2018 S. 579).

14

richtig BFH vom 31. August 2011

15

Rz. 204 wurde durch BMF vom 10.01.2014 (BStBl I S. 70) geändert und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

16

Rz. 205 wurde durch BMF vom 28.09.2021 (BStBl I S. 1831) neu gefasst und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Eine Steuerfreiheit liegt z. B. in folgenden Fällen vor:

– Witwen‑ und Witwerrentenabfindungen bei der ersten Wiederheirat (§ 3 Nummer 3 Buchstabe c EStG i. V. m. § 3 Nummer 3 Buchstabe a EStG).

– Beitragserstattungen (§ 3 Nummer 3 Buchstabe c EStG i. V. m. § 3 Nummer 3 Buchstabe b EStG) im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn höchstens die Beiträge abzüglich des steuerfreien Arbeitgeberanteils bzw. ‑zuschusses (§ 3 Nummer 62 EStG) nominal erstattet werden. Dies gilt auch für Beitragserstattungen, die nach Begründung einer erneuten Versicherungspflicht in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Beendigung dieser Mitgliedschaft geleistet werden.

Werden bis zu 60 % der für den Versicherten geleisteten Beiträge erstattet, kann die Erstattung aus Vereinfachungsgründen insgesamt als steuerfreie Beitragserstattung behandelt werden. Werden mehr als 60 % der für den Versicherten geleisteten Beiträge erstattet, ist die Beitragserstattung bei Vorlage eines Nachweises in dem Umfang steuerfrei, im dem sie auf eigenen Beiträgen des Versicherten beruht.

Basiert die Beitragserstattung ganz oder teilweise auf freiwilligen Beiträgen des Versicherten, ist dies unschädlich.

2.

Leibrenten und andere Leistungen aus Rentenversicherungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG

III.

Leibrenten und andere Leistungen i. S. d. § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG

– Rentenversicherungen, die nicht den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG entsprechen, weil sie z. B. eine Teilkapitalisierung oder Einmalkapitalauszahlung (Kapitalwahlrecht) oder einen Rentenbeginn vor Vollendung des Lebensjahres vorsehen (bei vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossenen Verträgen ist regelmäßig die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend) oder die Laufzeit der Versicherung vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat, oder

– Verträgen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG.

Bei nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossenen Rentenversicherungen muss eine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht werden.

IV.

Besonderheiten bei der betrieblichen Altersversorgung

V.

Durchführung der Besteuerung

1.

Leibrenten und andere Leistungen i. S. d. § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG

a)

Allgemeines

17

Das gilt auch für die reguläre Anpassung der Renten anhand des aktuellen Rentenwertes (Ost) nach § 255a SGB VI (>BFH vom 03.12.2019 – X R 12/18, BStBl II 2020 S. 386).

b)

Jahresbetrag der Rente

c)

Bestimmung des Prozentsatzes

aa)

Allgemeines

bb)

Erhöhung oder Herabsetzung der Rente

cc)

Besonderheiten bei Folgerenten aus derselben Versicherung oder demselben Vertrag

A bezieht von Oktober 2003 bis Dezember 2006 (= 3 Jahre und 3 Monate) eine Erwerbsminderungsrente i. H. v. 1.000 €. Anschließend ist er wieder erwerbstätig. Ab Februar 2013 erhält er seine Altersrente i. H. v. 2.000 €.

In 2003 und 2004 ist die Erwerbsminderungsrente gem. § 55 Absatz 2 EStDV mit einem Ertragsanteil von 4 % zu versteuern, in 2005 und 2006 gem. § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG mit einem Besteuerungsanteil von 50 %. Der der Besteuerung unterliegende Teil für die ab Februar 2013 gewährte Altersrente ermittelt sich wie folgt:

Rentenbeginn der Altersrente | Februar 2013

abzügl. der Laufzeit der Erwerbsminderungsrente (3 Jahre und 3 Monate)

= fiktiver Rentenbeginn | November 2009

Besteuerungsanteil lt. Tabelle | 58 %

Jahresbetrag der Rente in 2013: 11 x 2.000 € | 22.000 €

Betragsmäßiger Besteuerungsanteil (58 % von 22.000 €) | 12.760 €

Die Erwerbsminderungsrente wurde von Oktober 2000 bis Dezember 2004 bezogen.

In diesem Fall folgen nicht nach dem 31. Dezember 2004 mehrere Renten aus derselben Versicherung einander nach mit der Folge, dass für die Ermittlung des Besteuerungsanteils für die Altersrente das Jahr 2013 maßgebend ist und folglich ein Besteuerungsanteil von 66 %.

d)

Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente

aa)

Allgemeines

bb)

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente

cc)

Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente

R bezieht ab Mai 2010 eine monatliche Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (keine Folgerente) i. H. v. 1.100 €. Die Rente wird aufgrund regelmäßiger Anpassungen zum 1. Juli 2010, zum 1. Juli 2011, zum 1. Juli 2012 und zum 1. Juli 2013 jeweils um 10 € erhöht. Wegen anderer Einkünfte wird die Rente ab August 2013 auf 830 € gekürzt.

Rentenzeitraum | Monatsbetrag | Betrag im Zahlungszeitraum

1.5. – 30.6.2010 | 1.100,00 € | 2.200,00 €

1.7. – 31.12.2010 | 1.110,00 € | 6.660,00 €

Jahresrente 2010 | 8.860,00 €

1.1. – 30.6.2011 | 1.110,00 € | 6.660,00 €

1.7. – 31.12.2011 | 1.120,00 € | 6.720,00 €

Jahresrente 2011 | 13.380,00 €

1.1. – 30.6.2012 | 1.120,00 € | 6.720,00 €

1.7. – 31.12.2012 | 1.130,00 € | 6.780,00 €

Jahresrente 2012 | 13.500,00 €

1.1. – 30.6.2013 | 1.130,00 € | 6.780,00 €

1.7. – 31.7.2013 | 1.140,00 € | 1.140,00 €

1.8. – 31.12.2013 | 830,00 € | 4.150,00 €

Jahresrente 2013 | 12.070,00 €

Dem Finanzamt liegen die folgenden Rentenbezugsmitteilungen vor:

Jahr | Leistungsbetrag | Anpassungsbetrag

2010 | 8.860,00 € | 0,00 €

2011 | 13.380,00 € | 0,00 €

2012 | 13.500,00 € | 120,00 €

2013 | 830,00 € | 206,00 €

Berechnung des steuerfreien Teils der Rente 2011

Jahresrente 2011 | 13.380,00 €

– der Besteuerung unterliegender Teil (60 % von 13.380,00 €) = | – 8.028,00 €

= steuerfreier Teil der Rente | 5.352,00 €

Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente im Jahr 2013

Jahresrente 2013 ohne regelmäßige Anpassungen

(12.070,00 € – 206,00 €) = | 11.864,00 €

(11.864,00 € / 13.380,00 €) x 5.352,00 € = | 4.745,60 €

Ermittlung des der Besteuerung unterliegenden Teils der Rente in Anlehnung an den Wortlaut des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 bis 7 EStG

Jahr | Besteuerungsanteil der Rente

2010 | 60 % von 8.860,00 € = | 5.316,00 €

2011 | 60 % von 13.380,00 € = | 8.028,00 €

2012 | 13.500,00 € – 5.352,00 € = | 8.148,00 €

2013 | 12.070,00 € – 4.745,60 € = | 7.324,40 €

Ermittlung des der Besteuerung unterliegenden Teils der Rente in Anlehnung an die Einkommensteuererklärung/die Rentenbezugsmitteilung

2010 | 2011 | 2012 | 2013

Jahresrente lt. Rentenbezugsmitteilung | 8.860,00 € | 13.380,00 € | 13.500,00 € | 12.070,00 €

– Anpassungsbetrag lt. Rentenbezugsmitteilung | – 0,00 € | – 0,00 € | – 120,00 € | – 206,00 €

Zwischensumme | 8.860,00 € | 13.380,00 € | 13.380,00 € | 11.864,00 €

darauf fester Prozentsatz (hier: 60 %) | 5.316,00 € | 8.028,00 € | 8.028,00 € | 7.118,40 €

+ Anpassungsbetrag lt. Rentenbezugsmitteilung | + 0,00 € | + 0,00 € | + 120,00 € | + 206,00 €

= der Besteuerung unterliegende Anteil der Rente | 5.316,00 € | 8.028,00 € | 8.148,00 € | 7.324,40 €

2.

Leibrenten und andere Leistungen i. S. d. § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG

3.

Öffnungsklausel

a)

Allgemeines

b)

Antrag

c)

10-Jahres-Grenze

d)

Maßgeblicher Höchstbeitrag

e)

Ermittlung der geleisteten Beiträge

f)

Nachweis der gezahlten Beiträge

g)

Ermittlung des auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags beruhenden Teils der Leistung

– alle Mitglieder der einheitlichen Anwendung der Vereinfachungsregelung zugestimmt haben oder

– die berufsständische Versorgungseinrichtung für das Mitglied den Teil der Leistung, der auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung beruht, nicht nach Rz. 248 ermitteln kann.

Der Versicherte V war in den Jahren 1969 bis 2005 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung versichert. Die Aufteilung kann wie folgt durchgeführt werden:

Jahr | tatsächlich geleistete Beiträge | Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (HB) | übersteigende Beiträge | tatsächlich geleistete Beiträge | übersteigende Beiträge

in DM / € | in DM / € | in DM / € | in % des HB | in % des HB

1969 | 2.321,00 DM | 3.264,00 DM | 0,00 DM | 71,11 % | 0,00 %

1970 | 3.183,00 DM | 3.672,00 DM | 0,00 DM | 86,68 % | 0,00 %

1971 | 2.832,00 DM | 3.876,00 DM | 0,00 DM | 73,07 % | 0,00 %

1972 | 10.320,00 DM | 4.284,00 DM | 6.036,00 DM | 240,90 % | 140,90 %

1973 | 11.520,00 DM | 4.968,00 DM | 6.552,00 DM | 231,88 % | 131,88 %

1974 | 12.600,00 DM | 5.400,00 DM | 7.200,00 DM | 233,33 % | 133,33 %

1975 | 13.632,00 DM | 6.048,00 DM | 7.584,00 DM | 225,40 % | 125,40 %

1976 | 15.024,00 DM | 6.696,00 DM | 8.328,00 DM | 224,37 % | 124,37 %

1977 | 16.344,00 DM | 7.344,00 DM | 9.000,00 DM | 222,55 % | 122,55 %

1978 | 14.400,00 DM | 7.992,00 DM | 6.408,00 DM | 180,18 % | 80,18 %

1979 | 16.830,00 DM | 8.640,00 DM | 8.190,00 DM | 194,79 % | 94,79 %

1980 | 12.510,00 DM | 9.072,00 DM | 3.438,00 DM | 137,90 % | 37,90 %

1981 | 13.500,00 DM | 9.768,00 DM | 3.732,00 DM | 138,21 % | 38,21 %

1982 | 12.420,00 DM | 10.152,00 DM | 2.268,00 DM | 122,34 % | 22,34 %

1983 | 14.670,00 DM | 10.900,00 DM | 3.770,00 DM | 134,59 % | 34,59 %

1984 | 19.440,00 DM | 11.544,00 DM | 7.896,00 DM | 168,40 % | 68,40 %

1985 | 23.400,00 DM | 12.306,60 DM | 11.093,40 DM | 190,14 % | 90,14 %

1986 | 18.360,00 DM | 12.902,40 DM | 5.457,60 DM | 142,30 % | 42,30 %

1987 | 17.730,00 DM | 12.790,80 DM | 4.939,20 DM | 138,62 % | 38,62 %

1988 | 12.510,00 DM | 13.464,00 DM | 0,00 DM | 92,91 % | 0,00 %

1989 | 14.310,00 DM | 13.688,40 DM | 621,60 DM | 104,54 % | 4,54 %

1990 | 16.740,00 DM | 14.137,20 DM | 2.602,80 DM | 118,41 % | 18,41 %

1991 | 18.000,00 DM | 14.001,00 DM | 3.999,00 DM | 128,56 % | 28,56 %

1992 | 16.110,00 DM | 14.443,20 DM | 1.666,80 DM | 111,54 % | 11,54 %

1993 | 16.020,00 DM | 15.120,00 DM | 900,00 DM | 105,95 % | 5,95 %

1994 | 17.280,00 DM | 17.510,40 DM | 0,00 DM | 98,68 % | 0,00 %

1995 | 16.020,00 DM | 17.409,60 DM | 0,00 DM | 92,02 % | 0,00 %

1996 | 20.340,00 DM | 18.432,00 DM | 1.908,00 DM | 110,35 % | 10,35 %

1997 | 22.140,00 DM | 19.975,20 DM | 2.164,80 DM | 110,84 % | 10,84 %

1998 | 23.400,00 DM | 20.462,40 DM | 2.937,60 DM | 114,36 % | 14,36 %

1999 | 22.500,00 DM | 20.094,00 DM | 2.406,00 DM | 111,97 % | 11,97 %

2000 | 24.210,00 DM | 19.917,60 DM | 4.292,40 DM | 121,55 % | 21,55 %

2001 | 22.230,00 DM | 19.940,40 DM | 2.289,60 DM | 111,48 % | 11,48 %

2002 | 12.725,00 € | 10.314,00 € | 2.411,00 € | 123,38 % | 23,38 %

2003 | 14.721,80 € | 11.934,00 € | 2.787,80 € | 123,36 % | 23,36 %

2004 | 14.447,00 € | 12.051,00 € | 2.396,00 € | 119,88 % | 19,88 %

2005 | 13.274,50 € | 12.168,00 € | 0,00 € | 109,09 % | 0,00 %

Summe | 5.165,63 % | 1.542,07 %

entspricht | 100 % | 29,85 %

Von den Leistungen unterliegt ein Anteil von 29,85 % der Besteuerung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG.

h)

Aufteilung bei Beiträgen an mehr als einen Versorgungsträger

aa)

Beiträge an mehr als eine berufsständische Versorgungseinrichtung

bb)

Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungseinrichtungen

Der Steuerpflichtige N hat in den Jahren 1980 bis 1990 folgende Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und an eine berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt. Im Jahr 1981 hat er i. H. v. 22.100 DM Rentenversicherungsbeiträge für die Jahre 1967 bis 1979 nachentrichtet, dabei entfielen auf jedes Jahr 1.700 DM. Im Jahr 1982 hat er neben seinem Grundbeitrag von 2.200 DM außerdem einen Höherversicherungsbeitrag nach § 11 Angestelltenversicherungsgesetz in Höhe von 8.000 DM an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt. Er beantragt die Anwendung der Öffnungsklausel.

Jahr | Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung | Beiträge an die berufsstän- dische Versorgungs- einrichtung | Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung | übersteigende Beiträge

1 | 2 | 3 | 4 | 5

1967 | 1.700,00 DM | – | 2.352,00 DM | –

1968 | 1.700,00 DM | – | 2.880,00 DM | –

1969 | 1.700,00 DM | – | 3.264,00 DM | –

1970 | 1.700,00 DM | – | 3.672,00 DM | –

1971 | 1.700,00 DM | – | 3.876,00 DM | –

1972 | 1.700,00 DM | – | 4.284,00 DM | –

1973 | 1.700,00 DM | – | 4.968,00 DM | –

1974 | 1.700,00 DM | – | 5.400,00 DM | –

1975 | 1.700,00 DM | – | 6.048,00 DM | –

1976 | 1.700,00 DM | – | 6.696,00 DM | –

1977 | 1.700,00 DM | – | 7.344,00 DM | –

1978 | 1.700,00 DM | – | 7.992,00 DM | –

1979 | 1.700,00 DM | – | 8.640,00 DM | –

1980 | 2.000,00 DM | 8.000,00 DM | 9.072,00 DM | 928,00 DM

1981 | 2.100,00 DM | 8.600,00 DM | 9.768,00 DM | 932,00 DM

1982 | 10.200,00 DM | 8.200,00 DM | 10.152,00 DM | 8.248,00 DM

1983 | 2.300,00 DM | 9.120,00 DM | 10.900,00 DM | 520,00 DM

1984 | 2.400,00 DM | 9.500,00 DM | 11.544,00 DM | 356,00 DM

1985 | 2.500,00 DM | 9.940,00 DM | 12.306,60 DM | 133,40 DM

1986 | 2.600,00 DM | 10.600,00 DM | 12.902,40 DM | 297,60 DM

1987 | 2.700,00 DM | 11.300,00 DM | 12.790,80 DM | 1.209,20 DM

1988 | 2.800,00 DM | 11.800,00 DM | 13.464,00 DM | 1.136,00 DM

1989 | 2.900,00 DM | 12.400,00 DM | 13.688,40 DM | 1.611,60 DM

1990 | 3.000,00 DM | 12.400,00 DM | 14.137,20 DM | 1.262,80 DM

Die Nachzahlung im Jahr 1981 allein führt nicht zur Anwendung der Öffnungsklausel, auch wenn in diesem Jahr Beiträge oberhalb des 1981 geltenden Höchstbeitrags und für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren gezahlt wurden, da die Jahresbeiträge in den Jahren, denen die jeweiligen Nachzahlungen zuzurechnen sind, jeweils nicht oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags liegen.

Im Beispielsfall ist die Öffnungsklausel jedoch anzuwenden, da unabhängig von der Nachzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung durch die zusätzliche Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden (Jahre 1980 bis 1990). Die Öffnungsklausel ist vorrangig auf die Rente aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung anzuwenden. Für die Berechnung durch die berufsständische Versorgungseinrichtung, welcher Teil der Rente auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags beruht, sind die übersteigenden Beiträge (Spalte 5 der Tabelle) – höchstens jedoch die tatsächlich an die berufsständische Versorgungseinrichtung geleisteten Beiträge – heranzuziehen. Es ist ausreichend, wenn die berufsständische Versorgungseinrichtung dem Steuerpflichtigen den prozentualen Anteil der auf die übersteigenden Beiträge entfallenden Leistungen mitteilt. Auf dieser Grundlage hat der Steuerpflichtige selbst in der Auszahlungsphase jährlich den konkreten Anteil der Rente zu ermitteln, der nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG der Besteuerung unterliegt.

Eine Besonderheit ergibt sich im Beispielsfall für das Jahr 1982. Aufgrund der Zahlung von Höherversicherungsbeiträgen im Jahr 1982 wurden auch an die gesetzliche Rentenversicherung Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Diese Beiträge sind der gesetzlichen Rentenversicherung zuzuordnen. Die gesetzliche Rentenversicherung hat auf der Grundlage der Entgeltpunkte des Jahres 1982 den Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu ermitteln, der auf Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags entfällt. Dabei gelten die fiktiven Entgeltpunkte für die Höherversicherungsbeiträge innerhalb der Rentenversicherung vorrangig als oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Die Öffnungsklausel ist im Beispielsfall sowohl auf die Rente aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung (8.200 DM) als auch auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (48 DM) anzuwenden.

Die Ermittlung des Teils der Leistung, der auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung (Spalte 5 der Tabelle) beruht, erfolgt durch den Versorgungsträger. Hierbei ist nach den Grundsätzen in Rz. 248 bis 250 zu verfahren.

i)

Öffnungsklausel bei einmaligen Leistungen

Nach der Bescheinigung der Versicherung beruhen 12 % der Leistungen auf Beiträgen, die oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags geleistet wurden. Nach dem Tod des Steuerpflichtigen erhält die Witwe W ein einmaliges Sterbegeld und eine monatliche Witwenrente.

Von der Witwenrente unterliegt ein Anteil von 88 % der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG und ein Anteil von 12 % der Besteuerung mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG. Der Ertragsanteil bestimmt sich nach dem Lebensjahr der rentenberechtigten Witwe W bei Beginn der Witwenrente; die Regelung zur Folgerente findet bei der Ertragsanteilsbesteuerung keine Anwendung.

Das Sterbegeld unterliegt zu einem Anteil von 88 % der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. 12 % des Sterbegelds unterliegen nicht der Besteuerung.

j)

Versorgungsausgleich unter Ehegatten oder unter Lebenspartnern

Berechnung für die ausgleichsberechtigte Person:

Nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erhält A von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Rente i. H. v. monatlich 1.000 €. Diese Rente beruht zu 200 € auf im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf A übertragenen Rentenanwartschaften von seiner geschiedenen Ehefrau. Die Voraussetzungen der Öffnungsklausel liegen vor. Nach Ermittlung der berufsständischen Versorgungseinrichtung unterliegen 25 % der übertragenen und 5 % der durch eigene Versicherung erworbenen Rentenanwartschaft des A nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG der Ertragsanteilsbesteuerung.

Weist die berufsständische Versorgungseinrichtung die Renten jährlich getrennt aus, sind die jeweiligen Prozentsätze unmittelbar auf die einzelnen Renten anzuwenden.

800 € x 12 = 9.600 €

95 % nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG | 9.120 €

5 % nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG | 480 €

200 € x 12 = 2.400 €

75 % nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG | 1.800 €

25 % nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG | 600 €

Insgesamt zu versteuern

nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG | 10.920 €

nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG | 1.080 €

Weist die berufsständische Versorgungseinrichtung einen einheitlichen Rentenbetrag aus, kann anstelle der Rentenaufteilung auch ein einheitlicher Prozentsatz ermittelt werden.

Der einheitliche Wert für die gesamte Leistung berechnet sich wie folgt:

[(800 € x 5 %) + (200 € x 25 %)] / 1.000 € = 9 %

1.000 € x 12 = 12.000

91 % nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG | 10.920 €

9 % nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG | 1.080 €

9 % der Rente aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung unterliegen der Besteuerung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG.

Berechnung für die ausgleichspflichtige Person:

B hat Rentenanwartschaften bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von insgesamt 1.500 € erworben. Davon wurden im Versorgungsausgleich 200 € auf ihren geschiedenen Ehemann A übertragen. B erfüllt die Voraussetzungen für die Anwendung der Öffnungsklausel. 35 % der gesamten Anwartschaft von 1.500 € beruhen auf bis zum 31. Dezember 2004 gezahlten Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung. Für die Ehezeit hat der Träger der berufsständischen Versorgungseinrichtung einen Anteil von 25 % ermittelt.

Der auf die nach Durchführung des Versorgungsausgleichs der B noch zustehende Rente von 1.300 € anwendbare Prozentsatz für die Öffnungsklausel ermittelt sich wie folgt:

Rente der ausgleichspflichtigen Person vor Versorgungsausgleich:

1.500 € x 12 = 18.000 €

Anteilsberechnung für Öffnungsklausel, wenn kein Versorgungsausgleich erfolgt wäre:

35 % von 18.000 € = 6.300 €;

6.300 € der insgesamt von B erworbenen Rentenanwartschaften unterliegen (auf Antrag) der Ertragsanteilsbesteuerung (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG), die restlichen 11.700 € sind nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu versteuern.

Im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaft:

200 € x 12 = 2.400 €

25 % von 2.400 € = 600 €

Von den im Versorgungsausgleich auf den geschiedenen Ehemann A übertragenen Rentenanwartschaften können 600 € mit dem Ertragsanteil besteuert werden.

Verbleibender Betrag der ausgleichspflichtigen Person für die Anteilsberechnung im Rahmen der Öffnungsklausel:

6.300 € – 600 € = 5.700 €

Der für B verbleibende Betrag, der mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG) besteuert werden kann, beträgt 5.700 €.

Rente der ausgleichspflichtigen Person nach Versorgungsausgleich:

1.300 € x 12 = 15.600 €

Anteilsberechnung bei der ausgleichspflichtigen Person:

5.700 € von 15.600 € = 36,54 %

Dies entspricht 36,54 % der B nach Durchführung des Versorgungsausgleichs zustehenden Rente. Dieser Anteil der Rente ist nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG zu versteuern. Für den übrigen Anteil i. H. v. 63,46 % (9.900 € von 15.600 €) ist § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG anzuwenden.

Rechenweg für die Anteilsberechnung (Öffnungsklausel) bei der ausgleichspflichtigen Person in verkürzter Darstellung:

(18.000 € x 35 % – 2.400 € x 25 %) / 15.600 € x 100 = 36,54 %

k)

Bescheinigung der Leistung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG

D.

Besonderheiten beim Versorgungsausgleich

I.

Allgemeines

1.

Gesetzliche Neuregelung des Versorgungsausgleichs

2.

Besteuerungszeitpunkte

II.

Interne Teilung (§ 10 VersAusglG)

1.

Steuerfreiheit des Teilungsvorgangs nach § 3 Nummer 55a EStG

2.

Besteuerung bei der ausgleichsberechtigten Person

III.

Externe Teilung (§ 14 VersAusglG)

1.

Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 55b EStG

2.

Besteuerung bei der ausgleichsberechtigten Person

3.

Beispiele

Im Rahmen einer externen Teilung zahlt das Versicherungsunternehmen X, bei dem der ausgleichspflichtige Ehegatte A eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen hat, einen Ausgleichswert an das Versicherungsunternehmen Y zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten B in eine private Rentenversicherung, die dieser als Zielversorgung gewählt hat.

Der Ausgleichswert ist nicht steuerfrei nach § 3 Nummer 55b Satz 1 EStG, da sich aus der Übertragung keine Einkünfte i. S. d. EStG ergeben (kein Fall des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG, da es sich weder um einen Erlebensfall noch um einen Rückkauf handelt); mangels Anwendbarkeit von § 3 Nummer 55b Satz 1 EStG kann auch kein Fall des Satzes 2 dieser Vorschrift vorliegen. Bei Ausübung des Kapitalwahlrechts unterliegt die spätere geminderte Kapitalleistung bei A der Besteuerung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG (ggf. keine Besteuerung wegen § 52 Absatz 36 EStG); Rentenleistungen sind bei A steuerpflichtig nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG. Die Leistungen werden bei B in gleicher Weise besteuert.

21

jetzt § 52 Abs. 28 Satz 5

Im Rahmen einer externen Teilung zahlt das Versicherungsunternehmen X, bei dem der ausgleichspflichtige Ehegatte A eine Basisrentenversicherung (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG) abgeschlossen hat, mit Zustimmung des A einen Ausgleichswert an das Versicherungsunternehmen Y zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten B in eine private Rentenversicherung, die dieser als Zielversorgung gewählt hat.

Der Ausgleichswert ist nicht steuerfrei nach § 3 Nummer 55b Satz 2 EStG, denn die Leistungen, die auf dem begründeten Anrecht beruhen, würden bei der ausgleichsberechtigten Person zu Einkünften nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG (bei Ausübung eines Kapitalwahlrechts) oder nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG (bei Rentenzahlungen) führen. A hat im Zeitpunkt der Zahlung durch das Versicherungsunternehmen X einen Betrag in Höhe des Ausgleichswerts nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu versteuern. Die späteren durch den Versorgungsausgleich gekürzten Leistungen unterliegen bei A ebenfalls der Besteuerung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. Bei Ausübung des Kapitalwahlrechts unterliegt die spätere Kapitalleistung bei B der Besteuerung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG; Rentenleistungen sind bei B steuerpflichtig nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG.

4.

Verfahren

IV.

Neuberechnung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag

E.

Anwendungsregelung

– Zusammenstellung der Höchstbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und in der knappschaftlichen Rentenversicherung (jeweils Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmeranteil) für die Jahre 1927 bis 2004

Dokument herunterladen [pdf, 13KB]

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

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