Anhang 29a LStH
Aus dem amtlichen Wortlaut1 Die Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 16.11.2021 (BStBl I S. 2308) sind durch Fettdruck hervorgehoben. 1. Steuerfreiheit gemäß § 3 Nummer 39 EStG 1.1 Allgemeines (§ 3 Nummer 39 Satz 1 EStG) 1.1.1 Begünstigter Personenkreis 1.1.2 Begünstigte Vermögensbeteiligungen…
Amtlicher Wortlaut
1
Die Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 16.11.2021 (BStBl I S. 2308) sind durch Fettdruck hervorgehoben.
1.
Steuerfreiheit gemäß § 3 Nummer 39 EStG
1.1
Allgemeines (§ 3 Nummer 39 Satz 1 EStG)
1.1.1
Begünstigter Personenkreis
1.1.2
Begünstigte Vermögensbeteiligungen
1.1.3
Überlassung der Vermögensbeteiligung durch einen Dritten
1. von einem Beauftragten des Arbeitgebers (z. B. einem Kreditinstitut oder anderen Unternehmen) oder
2. von einem Unternehmen, das mit dem Unternehmen des Arbeitgebers in einem Konzern (§ 18 AktG) verbunden ist (z. B. Ausgabe von Aktien oder anderen Vermögensbeteiligungen durch eine Konzernobergesellschaft an Arbeitnehmer einer Konzernuntergesellschaft oder durch eine Konzerngesellschaft an Arbeitnehmer einer Schwestergesellschaft).
1.1.4
Mehrfache Inanspruchnahme der Steuerfreiheit
1.1.5
Keine Steuerfreiheit von Geldleistungen
– Geldleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zur Begründung oder zum Erwerb der Vermögensbeteiligung und
– mit dem Arbeitnehmer vereinbarte vermögenswirksame Leistungen i. S. d. Fünften Vermögensbildungsgesetzes, die zur Begründung oder zum Erwerb der Vermögensbeteiligung angelegt werden.
1.1.6
Nebenkosten und Depotgebühren
1.2
Einzubeziehende Arbeitnehmer (§ 3 Nummer 39 Satz 2 EStG)
– in einem anderen inländischen Unternehmen tätige Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis deshalb ruht und mit denen das aufnehmende Unternehmen einen eigenständigen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder mit denen eine Entsendevereinbarung abgeschlossen wurde,
– an ein ausländisches Unternehmen entsandte Arbeitnehmer (siehe BMF-Schreiben vom 9. November 2001, BStBl I S. 796, Tz. 2.1),
– Organe von Körperschaften,
– Mandatsträger,
– Arbeitnehmer mit einem gekündigten Dienstverhältnis und
– Arbeitnehmer, die zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und dem Zeitpunkt der Überlassung der Vermögensbeteiligung aus sonstigen Gründen aus dem Unternehmen ausscheiden (z. B. Auslaufen des Arbeitsvertrages).
Der Arbeitgeber ging davon aus, allen Arbeitnehmern ein Angebot zum verbilligten Erwerb einer Vermögensbeteiligung unterbreitet zu haben. Bei einer nicht einbezogenen Gruppe von Personen stellte sich jedoch bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung heraus, dass es sich nicht um selbständig tätige Mitarbeiter, sondern um Arbeitnehmer handelt.
Lösung:
Die Steuerfreiheit des geldwerten Vorteils aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung der Vermögensbeteiligung der übrigen Arbeitnehmer bleibt davon unberührt.
1.3
Bewertung der Vermögensbeteiligung (§ 3 Nummer 39 Satz 4 EStG)
– Ansatz des Börsenkurses zum Stichtag (§ 11 Absatz 1 BewG),
– Ableitung des gemeinen Wertes aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen (§ 11 Absatz 2 Satz 2 1. Alternative BewG),
– Wertermittlung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten (§ 11 Absatz 2 Satz 2 2. Alternative BewG) oder Wertermittlung nach einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode (§ 11 Absatz 2 Satz 2 3. Alternative BewG; hierunter fallen Gutachten und Wertermittlungen, z. B. nach IDW S1, oder branchenübliche Bewertungsverfahren) oder Wertermittlung anhand des vereinfachten Ertragswertverfahrens (§ 11 Absatz 2 Satz 4 BewG i. V. m. §§ 199 ff. BewG).
Der Substanzwert als Mindestwert darf (außer bei Ansatz des Börsenkurses oder Ableitung aus Verkäufen unter fremden Dritten) nicht unterschritten werden (§ 11 Absatz 2 Satz 3 BewG).
Dieser Wertansatz ist in der Regel für die folgenden Vermögensbeteiligungen relevant:
– Aktien (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des 5. VermBG),
– Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen, Namensschuldverschreibungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des 5. VermBG),
– Genussscheine (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f des 5. VermBG),
– GmbH-Beteiligungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h des 5. VermBG).
Bei der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind im Übrigen die bewertungsrechtlichen Regelungen der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. Mai 2011 (BStBl I S. 606) zur Anwendung der §§ 11, 95 bis 109 und 199 ff. BewG in der Fassung des ErbStRG entsprechend anzuwenden (BMF-Schreiben vom 22. September 2011, BStBl I S. 859).
Bei Genossenschaftsanteilen (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g des 5. VermBG), (typisch) stillen Beteiligungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i des 5. VermBG), Darlehensforderungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe k des 5. VermBG) und Genussrechten (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe l des 5. VermBG) entspricht der gemeine Wert hingegen regelmäßig dem Nennwert.
1.4
Ermittlung des steuerfreien geldwerten Vorteils
1.5
Keine Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG
1.6
Zufluss, kein negativer Arbeitslohn
2.
Aufgeschobene Besteuerung geldwerter Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG)
2.1
Allgemeines
2.1.1
Begünstigter Personenkreis (§ 19a Absatz 1 Satz 1 EStG)
2.1.2
Begünstigte Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 1 Satz 1 und 2 EStG)
341
überholt durch § 19a Abs. 1 Satz 3 i. d. F. des JStG 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387)
2.1.3
Zufluss bei Verfügungsbeschränkungen (§ 19a Absatz 1 Satz 3 EStG)
Der Arbeitnehmer erhält von den Gründern einer in 2020 gegründeten Start-up-Gesellschaft, die die in § 19a Absatz 3 Satz 1 EStG genannten Schwellenwerte nicht überschreitet, im Jahr 2024 unentgeltlich nach § 19a EStG begünstigte Anteile mit einem Wert von 10.000 Euro als zusätzlichen Arbeitslohn vinkuliert übertragen.
Der Arbeitnehmer stimmt der vorläufigen Nichtbesteuerung nach § 19a Absatz 1 EStG zu (§ 19a Absatz 2 Satz 1 EStG). Im Jahr 2028 sind die Anteile 50.000 Euro wert. Im Zuge eines Exits (Ausstieg der Gründer der Start-up-Gesellschaft) sollen sämtliche Anteile an einen Investor veräußert werden. Die Gesellschaft erteilt nunmehr die Zustimmung zu einer Veräußerung, die anschließend auch vom Arbeitnehmer durchgeführt wird.
Lösung:
Aufgrund der Fiktion in § 19a Absatz 1 Satz 3 EStG gilt der geldwerte Vorteil von 10.000 Euro mit der Anschaffung im Jahr 2024 als zugeflossen. § 19a EStG findet Anwendung, so dass die Lohnversteuerung erst zum Zeitpunkt der Veräußerung im Jahr 2028 und dann mit einem Betrag von 8.000 Euro (geldwerter Vorteil abzüglich Freibetrag von 2.000 Euro) unter Anwendung des progressiven Steuertarifs erfolgt. Der Wertzuwachs von 40.000 Euro zwischen der Anschaffung im Jahr 2024 und der Veräußerung im Jahr 2028 unterliegt der Besteuerung nach § 20 bzw. § 17 EStG.
213
jetzt Satz 4
2.1.4
Berücksichtigung des Freibetrags nach § 3 Nummer 39 EStG (§ 19a Absatz 1 Satz 4 EStG)
214
jetzt Satz 5
2.1.5
Vorsorgepauschale (§ 19a Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 Satz 3 EStG)
2151
jetzt Satz 6
2152
jetzt Satz 4
2.1.6
Bewertung der Vermögensbeteiligung (§ 19a Absatz 1 Satz 5 EStG)
216
jetzt Satz 6
2.1.7
Zustimmungserfordernis des Arbeitnehmers (§ 19a Absatz 2 EStG)
2.2
Fördervoraussetzungen (§ 19a Absatz 3 EStG)
– weniger als 1.000 Mitarbeiter (= 4 x 250 Mitarbeiter) und
– Jahresumsatz höchstens 100 Mio. Euro (= 2 x 50 Mio. Euro) oder
Jahresbilanzsumme höchstens 86 Mio. Euro (= 2 x 43 Mio. Euro).
2.3
Nachgeholte Besteuerung (§ 19a Absatz 4 EStG)
2.3.1
Allgemeines (§ 19a Absatz 4 Satz 1 EStG)
Im März 2024 und März 2025 überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich jeweils 100 Aktien. Für das Jahr 2024 beträgt der nach § 19a Absatz 1 Satz 1 EStG nicht besteuerte Vorteil 2.000 Euro, für das Jahr 2025 2.500 Euro. Der Arbeitnehmer stimmt der Besteuerung in einem späteren Zeitpunkt nach § 19a Absatz 2 Satz 1 EStG zu. Im August 2028 veräußert der Arbeitnehmer 150 Aktien.
Lösung:
Durch die Veräußerung der 150 Aktien ist der Besteuerungstatbestand des § 19a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 EStG erfüllt. Im August 2028 unterliegen folgende Vorteile als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug:
für 2024: 100 / 100 Aktien x 2.000 Euro = 2.000 Euro
für 2025: 50 / 100 Aktien x 2.500 Euro = 1.250 Euro,
zusammen = 3.250 Euro.
Im März 2040 (15 Jahre nach Übertragung im Jahr 2025) unterliegen die Vorteile i. H. d. Restbetrags von 1.250 Euro (2.000 Euro nicht besteuert im März 2024 zuzüglich 2.500 Euro nicht besteuert im März 2025 abzüglich der im August 2028 besteuerten Vorteile von 3.250 Euro) als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug. Daneben tritt die Besteuerung nach § 20 bzw. § 17 EStG. Zum Fall der Wertminderung siehe Rn. 49 ff.
2.3.2
Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 19a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG)
2.3.3
Wertminderungen der Vermögensbeteiligung (§ 19a Absatz 4 Satz 4 bis 6 EStG)
A | B | C | D | E | F
gemeiner Wert bei Überlassung | 10.000 | 10.000 | 10.000 | 10.000 | 10.000 | 10.000
Zuzahlung des Arbeitnehmers | 0 | 0 | 0 | 1.500 | 1.500 | 1.500
steuerfrei nach § 3 Nummer 39 EStG | 2.000 | 2.000 | 2.000 | 2.000 | 2.000 | 2.000
nicht besteuerter Vorteil | 8.000 | 8.000 | 8.000 | 6.500 | 6.500 | 6.500
Anschaffungskosten §§ 17, 20 EStG | 10.000 | 10.000 | 10.000 | 10.000 | 10.000 | 10.000
Verkauf für … bzw. gem. Wert nach Ablauf von 15 Jahren/bei Beendigung des Dienstverhältnisses von … | 12.000 | 9.000 | 7.000 | 9.000 | 7.000 | Totalverlust
nachgeholt zu besteuern | 8.000 | 8.000 | 7.000 | 6.500 | 5.500 | 0
(weil 12.000 ≥ 8.000) | (weil 9.000 ≥ 8.000) | (weil 7.000 < 8.000) | (weil [9.000 – 1.500] ≥ 6.500) | (weil [7.000 – 1.500] < 6.500) | (weil [0 – 1.500] < 6.500)
geänderte Anschaffungskosten | nein | nein | 7.000 | nein | 7.000 | 1.500
(1.500 + 5.500) | (1.500 + 0)
zu besteuern nach §§ 17, 20 EStG | 2.000 | – 1.000 | 0 | – 1.000 | 0 | – 1.500
(12.000 – 10.000) | (9.000 – 10.000) | (7.000 – 7.000) | (9.000 – 10.000) | (7.000 – 7.000) | (0 – 1.500)
2.4
Haftungsübernahme durch den Arbeitgeber und weiteres Hinausschieben der Besteuerung (§ 19a Absatz 4a EStG)
Das Dienstverhältnis wird am 8. April 2024 beendet.
Lösung:
Abgabe der Erklärung des Arbeitgebers spätestens mit der Lohnsteuer-Anmeldung April 2024, die bis zum 10. Mai 2024 zu übermitteln bzw. abzugeben ist, da die Besteuerung im Monat April (als sonstiger Bezug) hätte erfolgen müssen.
2.5
Bestätigung der Höhe des nicht besteuerten Vorteils durch das Betriebsstättenfinanzamt (§ 19a Absatz 5 EStG)
2.6
Aufzeichnungen im Lohnkonto (§ 19a Absatz 6 EStG)
3.
Mitarbeiterbeteiligungsprogramm nach französischem Recht (FCPE)
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche