Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

Anhang 24 X LStH

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge vom 05.11.2025 (BStBl I S. 1839)Anhang des Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautFür die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt Folgendes: 1. Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so kann…

Amtlicher Wortlaut

Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt Folgendes:

1. Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so kann der Wert der Flüge nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG ermittelt werden. Dies gilt auch bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2019, BStBl II 2020 Seite 162).

2. Eine Bewertung nach § 8 Absatz 3 EStG kommt nicht in Betracht, wenn

a) die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben wird oder

b) Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge gewähren.

In diesen Fällen sind die Flüge nach § 8 Absatz 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten.

3. In den Fällen der Bewertung nach § 8 Absatz 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für die Jahre 2026 und 2027 werden die folgenden Durchschnittswerte nach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG für jeden Flugkilometer festgesetzt.

a) Wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen, ist der Wert des Fluges wie folgt zu berechnen:

bei einem Flug von | Durchschnittswerte in Euro je Flugkilometer (FKM)

1 – 4.000 km | 0,06

4.001 – 12.000 km | 0,06 – (0,03 x "(FKM - 4.000)")/(8.000)

mehr als 12.000 km | 0,03

Jeder Flug ist gesondert zu bewerten. Die Zahl der Flugkilometer ist mit dem Wert anzusetzen, der der im Flugschein angegebenen Streckenführung entspricht.

Nimmt der Arbeitgeber einen nicht vollständig ausgeflogenen Flugschein zurück, so ist die tatsächlich ausgeflogene Strecke zugrunde zu legen. Bei der Berechnung des Flugkilometerwerts sind die Beträge nur bis zur fünften Dezimalstelle anzusetzen.

Die nach dem IATA-Tarif zulässigen Kinderermäßigungen sind entsprechend anzuwenden.

b) Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus mit dem Vermerk „space available - SA ‑“ auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 60 Prozent des nach Buchstabe a ermittelten Werts.

c) Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus ohne Vermerk „space available - SA -“ auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 80 Prozent des nach Buchstabe a ermittelten Werts.

Der nach den Durchschnittswerten ermittelte Wert des Fluges ist um 10 Prozent zu erhöhen.

Beispiel: Der Arbeitnehmer erhält einen Freiflug Frankfurt - Palma de Mallorca und zurück. Der Flugschein trägt den Vermerk „SA“. Die Flugstrecke beträgt insgesamt 2507 km. Der Wert des Fluges für diesen Flug beträgt 60 Prozent von 150,42 (0,06 x 2.507) = 90,25 Euro, zu erhöhen um 10 Prozent (= 9,03 Euro) = 99,28 Euro.

4. Mit den Durchschnittswerten nach Nummer 3 können auch Flüge bewertet werden, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der kein Luftfahrtunternehmer ist, wenn

a) der Arbeitgeber diesen Flug von einem Luftfahrtunternehmen erhalten hat und

b) dieser Flug den unter Nummer 3 Buchstaben b oder c genannten Beschränkungen im Reservierungsstatus unterliegt.

5. Von dem Wert nach der Nummer 2 sind die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte abzuziehen. Von den Werten nach den Nummern 3 und 4 sind die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte mit Ausnahme der weiterbelasteten Nebenkosten (z. B. Flughafengebühren, Luftsicherheitsgebühren, Luftverkehrssteuer) abzuziehen.

Der Rabattfreibetrag nach § 8 Absatz 3 EStG ist nicht abzuziehen.

6. Luftfahrtunternehmen im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Unternehmen, denen die Betriebsgenehmigung zur Beförderung von Fluggästen im gewerblichen Luftverkehr nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 24. September 2008 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 293/3) oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Staaten erteilt worden ist.

Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ersetzt den Erlass vom 16. Dezember 2024 (BStBl 2025 I Seite 422) für die Jahre 2026 und 2027. Er wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg FM3-S 2334-5/29 | Niedersächsisches Finanzministerium 34-S 2334/022-0005

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat 32-S 2334-3/2 | Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen S 2334 – 9 – 2024 – 24018

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin III B – S 2334 – 8/2009 - 2 | Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz S 2334#2024/0004-0401 441

Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg 12-36-S 2334/2025-001/012 | Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Saarland B/2 – S 2334-1#066, 2025/166885

Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen S 2334-826/2014-3482/2015 | Sächsisches Staatsministerium der Finanzen 32-S 2334/5/88-2025/75508

Behörde für Finanzen und Bezirke der Freien und Hansestadt Hamburg S 2334-009/2025-52 | Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt 45-S 2334-346/7

Hessisches Ministerium der Finanzen S2334-A-00047-0353-II 8 | Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein VI 302 - S 2334 - 272935/2025

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern IV-S 2334-00000-2009/008-008 | Thüringer Finanzministerium 1040-21-S 2334/3-4-109327/2025

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

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