Anhang 24 VIII LStH
Aus dem amtlichen WortlautNach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 (BGBl. I Seite 2498, BStBl I…
Amtlicher Wortlaut
Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 (BGBl. I Seite 2498, BStBl I Seite 1211) und des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2451, BStBl 2020 I Seite 17) die folgenden Grundsätze (Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 29. September 2020 (a. a. O.) sind durch Fettschrift hervorgehoben):
1.
Überblick über die Regelungen
2.
Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG
2.1
Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gestellten Ladestroms
a)
Elektrofahrzeuge
a) reine Batterieelektrofahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 2 Elektromobilitätsgesetz (EmoG), bei denen es sich um Kraftfahrzeuge mit einem Antrieb handelt, dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeugs wieder aufladbar sind und
b) Brennstoffzellenfahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 4 EmoG, bei denen es sich um Kraftfahrzeuge mit einem Antrieb handelt, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine besteht.
7
jetzt Stand November 2025
b)
Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
91
jetzt Stand November 2025
92
jetzt Codierungen 0008, 0010, 0012, 0019, 0022, 0024 bis 0031, 0033, 0036, 0039 und 0040
c)
Elektrofahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge
d)
Umfang der Steuerbefreiung
e)
Aufladeort
f)
Anwendungsbereich
– der Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers bezieht,
– der Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 AktG bezieht,
– ein Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers bezieht.
– Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer,
– Kunden des Arbeitgebers.
2.2
Steuerbefreiung der zeitweisen unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer
3.
Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten
3.1
Ermittlung der tatsächlichen Stromkosten
3.2
Strompreispauschale
Beispiel:
Der Arbeitnehmer nutzt im Kalenderjahr 2026 einen dynamischen Stromtarif. Die für das Aufladen des betrieblichen Kraftfahrzeugs mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachgewiesene Strommenge (vgl. Rn. 27) beträgt 3.000 kWh. Der vom Statistischen Bundesamt für das 1. Halbjahr des Jahres 2025 veröffentlichte Gesamtstrompreis (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise inkl. Steuern, Abgaben und Umlagen) für private Haushalte bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh beträgt 34,36 Cent.
Es ist entweder der durchschnittliche monatliche Stromkostentarif einschließlich anteiligem Grundpreis oder die Strompreispauschale für das gesamte Kalenderjahr 2026 zugrunde zu legen. Im Falle der Anwendung der Strompreispauschale ist ein Strompreis von 34 Cent je nachgewiesener kWh (vgl. Rn. 27) maßgeblich. Der Auslagenersatz für das Kalenderjahr 2026 beträgt somit höchstens 1.020 Euro (3.000 kWh x 0,34 Euro).
4.
Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG
4.1
Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung der Ladevorrichtung
4.2
Pauschalierung der Lohnsteuer für Zuschüsse des Arbeitgebers
5.
Reisekosten
6.
Zusätzlichkeitsvoraussetzung
7.
Aufzeichnungen im Lohnkonto
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
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Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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