Anhang 12 LStH
Aus dem amtlichen WortlautÜbersicht I. Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 1. Januar 2026 – Auszug – BMF vom 07.01.2026 (BStBl I S. 132) II. Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen BMF vom…
Amtlicher Wortlaut
Übersicht
I. Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 1. Januar 2026 – Auszug –
BMF vom 07.01.2026 (BStBl I S. 132)
II. Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen
BMF vom 12.12.2023 (BStBl I S. 2179)
unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 19.12.2025 (BStBl I 2026 S. 20)
III. Besteuerung von Gastlehrkräften nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
BMF vom 10.01.1994 (BStBl I 1994 S. 14)
IV. Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren
BMF vom 08.10.2024 (BStBl I S. 1308)
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
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