Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 8a (Gesellschafterfremdfinanzierung) KStH

GesellschafterfremdfinanzierungHinweis der Finanzverwaltung zu § 8a KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautBei Prüfung der 10 %-Grenze, ob eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt, sind Vergütungen für Fremdkapital der einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschafter nicht zusammenzurechnen (BFH vom 11.11.2015 - I R 57/13, BStBl II 2017 S. 319); in Fällen, in denen §…

Amtlicher Wortlaut

Bei Prüfung der 10 %-Grenze, ob eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt, sind Vergütungen für Fremdkapital der einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschafter nicht zusammenzurechnen (BFH vom 11.11.2015 - I R 57/13, BStBl II 2017 S. 319); in Fällen, in denen § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG in der Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. I Nummer 411) Anwendung findet, sind bei Prüfung der 10 %‑Grenze, ob eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt, Vergütungen für Fremdkapital der einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschafter zusammenzurechnen, BMF vom 24.03.2025 (BStBl I S. 683) Rn. 98.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 8a KStG – Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke)

(1) ¹§ 4h Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen tritt. ²Maßgebliches Einkommen ist das nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes ermittelte Einkommen mit Ausnahme der §§ 4h und 10d des Einkommensteuergesetzes und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes. ³Die §§ 8c und 8d gelten für den Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass stille Reserven im Sinne des § 8c Absatz 1 Satz 6 nur zu berücksichtigen sind, soweit…

§ 8a KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 8a KStG

BFH-Rechtsprechung zu § 8a KStG

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