Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH) · Fassung 2024

H 2.1 (5) (Beschränkung der Gewerbesteuerpflicht auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) GewStH

Beschränkung der Gewerbesteuerpflicht auf den wirtschaftlichen GeschäftsbetriebHinweis der Finanzverwaltung zu § 2 GewStG – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen WortlautIm Gegensatz zu den Gewerbebetrieben kraft Rechtsform (R 2.1 Abs. 4) beschränkt sich die Gewerbesteuerpflicht bei den in § 2 Abs. 3 GewStG bezeichneten Steuerpflichtigen auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Unterhält z. B. ein Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb…

Amtlicher Wortlaut

Im Gegensatz zu den Gewerbebetrieben kraft Rechtsform (R 2.1 Abs. 4) beschränkt sich die Gewerbesteuerpflicht bei den in § 2 Abs. 3 GewStG bezeichneten Steuerpflichtigen auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Unterhält z. B. ein Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und verwaltet er daneben noch Vermögen, das mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht im Zusammenhang steht, kann die Gewerbesteuerpflicht auch dann nicht auf die Vermögensverwaltung erstreckt werden, wenn sie gleich dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Erfüllung des Satzungszwecks des Vereins dient (RFH vom 13.12.1938 – RStBl 1939 S. 330).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 2 GewStG – Steuergegenstand

(1) ¹Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. ²Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. ³Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird. (2) ¹Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien…

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BFH-Rechtsprechung zu § 2 GewStG

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Challenge

Können Sie H 2.1 (5) (Beschränkung der Gewerbesteuerpflicht auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) GewStH anwenden?

Antworten Sie zuerst selbst. Decken Sie anschließend die Lösung auf und prüfen Sie Ihre Antwort.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Wann färbt eine gewerbliche Tätigkeit auf eine freiberufliche Personengesellschaft ab, und wie lässt sich das vermeiden?

    • § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG: eigene gewerbliche Tätigkeit (Alt. 1) oder gewerbliche Beteiligungseinkünfte (Alt. 2) → insgesamt Gewerbebetrieb, auch bei Verlusten (S. 2).
    • Bagatellgrenze bei eigener gewerblicher Tätigkeit (Alt. 1): keine Abfärbung, wenn gewerbliche Nettoumsätze 3 % der Gesamtnettoumsätze und 24.500 € nicht übersteigen (kumulativ; BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 16/11).
    • Bei eigener gewerblicher Tätigkeit (Alt. 1) kann die Abfärbung zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Tätigkeit führen (§ 2 Abs. 1 S. 2 GewStG); bei Beteiligungseinkünften (Alt. 2) führt die bloße Umqualifizierung nicht dazu (BFH, Urteil vom 06.06.2019, IV R 30/16).
    • Empfehlung: Prüfen Sie die Ausgliederung auf eine personenidentische Schwestergesellschaft, weil § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG an die Tätigkeit derselben Personengesellschaft anknüpft; für Einzelunternehmer gilt die Vorschrift nicht.
    Typische Nachfrage: Was ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, und wodurch kann sie entprägt werden?
  2. 2
    Wissensfrage · eigene Seite

    Welche Einkunftsart liegt bei § 17 EStG vor?

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG, auch bei Privatvermögen) – keine Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG) und keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 EStG.

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