H 2.1 (2) (Allgemeines) GewStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Sowohl eine gewerblich tätige als auch eine gewerblich geprägte Personengesellschaft kann nur einen einzigen Gewerbebetrieb haben, der ihre gesamte Tätigkeit umfasst Umfassender Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft. – Personengesellschaften, an denen nur ein…
Amtlicher Wortlaut
– Sowohl eine gewerblich tätige als auch eine gewerblich geprägte Personengesellschaft kann nur einen einzigen Gewerbebetrieb haben, der ihre gesamte Tätigkeit umfasst Umfassender Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft.
– Personengesellschaften, an denen nur ein Gesellschafter mitunternehmerschaftlich beteiligt ist (hier: sog. Treuhandmodell), unterliegen nicht der Gewerbesteuer (BFH vom 03.02.2010 – BStBl II S. 751).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 2 GewStG – Steuergegenstand
(1) ¹Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. ²Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. ³Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird. (2) ¹Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien…
§ 2 GewStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 2 GewStG
20 von 121 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 2.1 (1) GewStR – Begriff des GewerbebetriebsGewStH
- R 2.1 (2) GewStR – PersonengesellschaftenGewStH
- R 2.1 (3) GewStR – ReisegewerbebetriebGewStH
- R 2.1 (4) GewStR – Gewerbebetrieb kraft RechtsformGewStH
- R 2.1 (5) GewStR – Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen GeschäftsbetriebsGewStH
- R 2.1 (6) GewStR – Betriebe der öffentlichen HandGewStH
- R 2.2 GewStR – BetriebsverpachtungGewStH
- R 2.3 (1) GewStR – AllgemeinesGewStH
- R 2.3 (2) GewStR – Beginn und Beendigung der OrganschaftGewStH
- R 2.3 (3) GewStR – Personengesellschaften als OrganträgerGewStH
- R 2.4 (1) GewStR – Mehrere Betriebe verschiedener ArtGewStH
- R 2.4 (2) GewStR – Mehrere Betriebe gleicher ArtGewStH
- R 2.4 (3) GewStR – PersonengesellschaftenGewStH
- R 2.4 (4) GewStR – Einheitlicher Gewerbebetrieb kraft RechtsformGewStH
- R 2.4 (5) GewStR – Atypisch stille GesellschaftenGewStH
- R 2.5 (1) GewStR – Einzelgewerbetreibende und PersonengesellschaftenGewStH
- R 2.5 (2) GewStR – Steuerpflicht kraft RechtsformGewStH
- R 2.5 (3) GewStR – Sonstige juristischen Personen des privaten Rechts und nichtrechtsfähige VereineGewStH
- R 2.5 (4) GewStR – Wegfall einer BefreiungGewStH
- R 2.6 (1) GewStR – Einzelgewerbetreibende und PersonengesellschaftenGewStH
BFH-Rechtsprechung zu § 2 GewStG
6 von 148 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 28.01.2026, X R 8/231. Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerlich in Abhängigkeit von der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigungen sowie von ihrem wirtschaftlichen…
- BFH, Urteil vom 11.12.2025, III R 38/221. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft unterliegt bei dieser grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. 2. Dies gilt auch bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils…
- BFH, Urteil vom 05.11.2025, I R 37/221. Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung der aus dem Gewinnabführungsvertrag…
- BFH, Urteil vom 16.07.2025, I R 20/221. Die zeitliche Anwendungsregelung des § 34 Abs. 9 Nr. 8 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom…
- BFH, Urteil vom 15.05.2025, V R 33/23Eine GmbH, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt, ist keine berufsbildende Einrichtung im Sinne von § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes.
- BFH, Urteil vom 19.03.2025, XI R 2/231. Wächst eine KG auf den einzig verbleibenden Kommanditisten in der Rechtsform einer GmbH an, so ist der zum Beendigungszeitpunkt festgestellte verrechenbare Verlust des Kommanditisten im Sinne des § 15a Abs. 4 des…
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Wann färbt eine gewerbliche Tätigkeit auf eine freiberufliche Personengesellschaft ab, und wie lässt sich das vermeiden?
- § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG: eigene gewerbliche Tätigkeit (Alt. 1) oder gewerbliche Beteiligungseinkünfte (Alt. 2) → insgesamt Gewerbebetrieb, auch bei Verlusten (S. 2).
- Bagatellgrenze bei eigener gewerblicher Tätigkeit (Alt. 1): keine Abfärbung, wenn gewerbliche Nettoumsätze 3 % der Gesamtnettoumsätze und 24.500 € nicht übersteigen (kumulativ; BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 16/11).
- Bei eigener gewerblicher Tätigkeit (Alt. 1) kann die Abfärbung zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Tätigkeit führen (§ 2 Abs. 1 S. 2 GewStG); bei Beteiligungseinkünften (Alt. 2) führt die bloße Umqualifizierung nicht dazu (BFH, Urteil vom 06.06.2019, IV R 30/16).
- Empfehlung: Prüfen Sie die Ausgliederung auf eine personenidentische Schwestergesellschaft, weil § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG an die Tätigkeit derselben Personengesellschaft anknüpft; für Einzelunternehmer gilt die Vorschrift nicht.
Typische Nachfrage: Was ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, und wodurch kann sie entprägt werden? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Welche Einkunftsart liegt bei § 17 EStG vor?
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG, auch bei Privatvermögen) – keine Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG) und keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 EStG.
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche