R 50 EStR
Aus dem amtlichen Wortlaut¹§ 50 Abs. 3 EStG ist auch im Verhältnis zu Staaten anzuwenden, mit denen ein DBA besteht. ²Es ist in diesem Fall grundsätzlich davon auszugehen, dass Ertragsteuern, für die das DBA gilt, der deutschen Einkommensteuer entsprechen. ³Bei der Ermittlung des Höchstbetrags für Zwecke…
Amtlicher Wortlaut
¹§ 50 Abs. 3 EStG ist auch im Verhältnis zu Staaten anzuwenden, mit denen ein DBA besteht. ²Es ist in diesem Fall grundsätzlich davon auszugehen, dass Ertragsteuern, für die das DBA gilt, der deutschen Einkommensteuer entsprechen. ³Bei der Ermittlung des Höchstbetrags für Zwecke der Steueranrechnung (>R 34c) sind in die S. d. E. nur die Einkünfte einzubeziehen, die im Wege der Veranlagung besteuert werden.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 50 EStG – Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
(1) ¹Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 4 bis 8) oder Werbungskosten (§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. ²§ 32a Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhöht wird; dies gilt bei Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 nur in Höhe des diese Einkünfte abzüglich der nach Satz 5 abzuziehenden Aufwendungen übersteigenden Teils des Grundfreibetrags. ³Wenn für das um den Grundfreibetrag erhöhte zu versteuernde…
§ 50 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 50 EStG
- H 50 (Anwendung des § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 (jetzt § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i. d. F. des JStG 2009)) EStH – Anwendung des § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 (jetzt § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i. d. F. des JStG 2009)EStH
- H 50 (Anwendung des § 50 Abs. 3) EStH – Anwendung des § 50 Abs. 3EStH
- H 50 (Ausländische Kulturvereinigungen) EStH – Ausländische KulturvereinigungenEStH
- H 50 (Europäische Vereinswettbewerbe von Mannschaftssportarten) EStH – Europäische Vereinswettbewerbe von MannschaftssportartenEStH
- H 50 (Kein Veranlagungswahlrecht für einen beschränkt steuerpflichtigen Staatsbürger eines Drittstaates) EStH – Kein Veranlagungswahlrecht für einen beschränkt steuerpflichtigen Staatsbürger eines DrittstaatesEStH
- H 50 (Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht) EStH – Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter SteuerpflichtEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 50 EStG
6 von 21 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 03.09.2020, I R 80/161. Einem in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen US-amerikanischen Staatsangehörigen steht das Veranlagungswahlrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b i.V.m. Satz 7…
- BFH, Urteil vom 12.10.2016, I R 92/121. Die Gleichstellung des mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligten Gesellschafters mit dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG bezieht sich nicht…
- BFH, Urteil vom 12.08.2015, I R 18/14In die Prüfung der Einkunftsgrenzen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG 2009 sind auch die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte einzubeziehen .
- BFH, Urteil vom 20.05.2015, I R 68/141. Für Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind (hier für Arbeitslohn eines Flugzeugführers nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst.…
- BFH, Urteil vom 18.12.2013, I R 71/101. Die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags nach Maßgabe von § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 verstößt im Hinblick auf das unionsrechtliche Gebot, das subjektive Nettoprinzip vorrangig im Wohnsitzstaat zu verwirklichen…
- BFH, Urteil vom 09.10.2013, IX R 25/12Aufwendungen eines in Deutschland beschränkt Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit einem Verständigungsverfahren zwischen Deutschland und den USA wegen des Besteuerungsrechts hinsichtlich eines Gewinns aus der…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche