Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 50 (Kein Veranlagungswahlrecht für einen beschränkt steuerpflichtigen Staatsbürger eines Drittstaates) EStH

Kein Veranlagungswahlrecht für einen beschränkt steuerpflichtigen Staatsbürger eines DrittstaatesHinweis der Finanzverwaltung zu § 50 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautEinem in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen Staatsbürger eines Drittstaates steht das Veranlagungswahlrecht nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b i. V. m. Satz 7 für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auch dann nicht zu, wenn er in einem EU- oder EWR-Staat wohnt…

Amtlicher Wortlaut

Einem in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen Staatsbürger eines Drittstaates steht das Veranlagungswahlrecht nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b i. V. m. Satz 7 für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auch dann nicht zu, wenn er in einem EU- oder EWR-Staat wohnt (>BFH vom 03.09.2020 – I R 80/16, BStBl II 2021 S. 237).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 50 EStG – Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige

(1) ¹Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 4 bis 8) oder Werbungskosten (§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. ²§ 32a Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhöht wird; dies gilt bei Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 nur in Höhe des diese Einkünfte abzüglich der nach Satz 5 abzuziehenden Aufwendungen übersteigenden Teils des Grundfreibetrags. ³Wenn für das um den Grundfreibetrag erhöhte zu versteuernde…

§ 50 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 50 EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 50 EStG

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