Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 50 (Ausländische Kulturvereinigungen) EStH

Ausländische KulturvereinigungenHinweis der Finanzverwaltung zu § 50 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Zu Billigkeitsmaßnahmen nach § 50 Abs. 7 (jetzt § 50 Abs. 4) bei ausländischen Kulturvereinigungen BMF vom 20.07.1983 (BStBl I S. 382) – sog. Kulturorchestererlass – und BMF vom 30.05.1995 (BStBl I S. 336) – Als „solistisch besetztes Ensemble“ i. S. d. Tz. 4 des sog.…

Amtlicher Wortlaut

– Zu Billigkeitsmaßnahmen nach § 50 Abs. 7 (jetzt § 50 Abs. 4) bei ausländischen Kulturvereinigungen >BMF vom 20.07.1983 (BStBl I S. 382) – sog. Kulturorchestererlass – und BMF vom 30.05.1995 (BStBl I S. 336)

– Als „solistisch besetztes Ensemble“ i. S. d. Tz. 4 des sog. Kulturorchestererlasses ist eine Formation jedenfalls dann anzusehen, wenn bei den einzelnen Veranstaltungen nicht mehr als fünf Mitglieder auftreten und die ihnen abverlangte künstlerische Gestaltungshöhe mit derjenigen eines Solisten vergleichbar ist (>BFH vom 07.03.2007 – I R 98/05, BStBl II 2008 S. 186).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 50 EStG – Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige

(1) ¹Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 4 bis 8) oder Werbungskosten (§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. ²§ 32a Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhöht wird; dies gilt bei Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 nur in Höhe des diese Einkünfte abzüglich der nach Satz 5 abzuziehenden Aufwendungen übersteigenden Teils des Grundfreibetrags. ³Wenn für das um den Grundfreibetrag erhöhte zu versteuernde…

§ 50 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 50 EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 50 EStG

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