Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 6a (3) (Externe Versorgungsträger) EStH

Externe VersorgungsträgerHinweis der Finanzverwaltung zu § 6a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautWerden die künftigen Pensionsleistungen aus einer Versorgungszusage voraussichtlich von einem externen Versorgungsträger (z. B. Versorgungskasse) erbracht, scheidet die Bildung einer Rückstellung nach § 6a aus (BFH vom 05.04.2006 – I R 46/04, BStBl II S. 688 und vom 08.10.2008 …

Amtlicher Wortlaut

Werden die künftigen Pensionsleistungen aus einer Versorgungszusage voraussichtlich von einem externen Versorgungsträger (z. B. Versorgungskasse) erbracht, scheidet die Bildung einer Rückstellung nach § 6a aus (>BFH vom 05.04.2006 – I R 46/04, BStBl II S. 688 und vom 08.10.2008 – I R 3/06, BStBl II 2010 S. 186). Zur Anwendung der vorgenannten Urteile, zur Abgrenzung des sog. Umlageverfahrens vom sog. Erstattungsverfahren und allgemein zur Bildung von Pensionsrückstellungen nach § 6a bei Erbringung der Versorgungsleistungen durch externe Versorgungsträger >BMF vom 26.01.2010 (BStBl I S. 138)

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 6a EStG – Pensionsrückstellung

(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit 1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, 2. die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen…

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Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 6a EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 6a EStG

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