Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 44a (Insolvenz) EStH

InsolvenzHinweis der Finanzverwaltung zu § 44a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Personengesellschaft kann dem Insolvenzverwalter keine NV-Bescheinigung erteilt werden (BFH vom 09.11.1994 – I R 5/94, BStBl II 1995 S. 255). – Der Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 Abs. 1 ist auch bei dem Gläubiger von…

Amtlicher Wortlaut

– Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Personengesellschaft kann dem Insolvenzverwalter keine NV-Bescheinigung erteilt werden (>BFH vom 09.11.1994 – I R 5/94, BStBl II 1995 S. 255).

– Der Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 Abs. 1 ist auch bei dem Gläubiger von Kapitalerträgen vorzunehmen, der in Insolvenz gefallen ist und bei dem wegen hoher Verlustvorträge die KapSt auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer (sog. Überzahler). Eine solche Überzahlung beruht nicht aufgrund der „Art seiner Geschäfte" i. S. v. § 44a Abs. 5. Bei einem solchen Gläubiger von Kapitalerträgen kann deshalb auch nicht aus Gründen sachlicher Billigkeit vom Kapitalertragsteuerabzug abgesehen werden (>BFH vom 20.12.1995 – I R 118/94, BStBl II 1996 S. 199).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 44a EStG – Abstandnahme vom Steuerabzug

(1) ¹Soweit die Kapitalerträge, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, zusammen mit den Kapitalerträgen, für die die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist oder nach Absatz 10 kein Steuerabzug vorzunehmen ist, den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 nicht übersteigen, ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen bei Kapitalerträgen im Sinne des 1. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 aus Genussrechten oder 2. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 aus Anteilen, die von einer Kapitalgesellschaft ihren Arbeitnehmern überlassen worden sind und von ihr, einem von…

§ 44a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 44a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 44a EStG

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