Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 43b (Unmittelbare Beteiligung) EStH

Unmittelbare BeteiligungHinweis der Finanzverwaltung zu § 43b EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautEine unmittelbare Beteiligung i. S. d. § 43b Abs. 2 Satz 1 liegt auch dann vor, wenn diese Beteiligung unter Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft gehalten wird. Maßgebend ist die steuerrechtliche Bruchteilsbetrachtung des…

Amtlicher Wortlaut

Eine unmittelbare Beteiligung i. S. d. § 43b Abs. 2 Satz 1 liegt auch dann vor, wenn diese Beteiligung unter Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft gehalten wird. Maßgebend ist die steuerrechtliche Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO (>BFH vom 18.05.2021 – I R 77/17, BStBl II 2022 S. 114).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 43b EStG – Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften

(1) ¹Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, die einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat, oder einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte dieser Muttergesellschaft, aus Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft zufließen, nicht erhoben; § 50d Absatz 3 gilt entsprechend. ²Satz 1 gilt auch für Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft, die einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte einer unbeschränkt…

§ 43b EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 43b EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 43b EStG

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