H 34c (3) (Ermittlung des Höchstbetrags für die Steueranrechnung) EStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Ein verheirateter Stpfl. hat im Jahr 2025 Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 101.900 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 5.300 € Sonderausgaben | 6.140 € In den Einkünften aus Gewerbebetrieb sind Darlehenszinsen von einem ausländischen Schuldner im Betrag von…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel:
Ein verheirateter Stpfl. hat im Jahr 2025
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 101.900 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 5.300 €
Sonderausgaben | 6.140 €
In den Einkünften aus Gewerbebetrieb sind Darlehenszinsen von einem ausländischen Schuldner im Betrag von 20.000 € enthalten, für die im Ausland eine Einkommensteuer von 2.500 € gezahlt werden musste. Nach Abzug der hierauf entfallenden Betriebsausgaben einschl. Refinanzierungskosten betragen die ausländischen Einkünfte 6.500 €. Die auf die ausländischen Einkünfte entfallende anteilige deutsche Einkommensteuer ist wie folgt zu ermitteln:
G. d. E. (101.900 € + 5.300 € =) | 107.200 €
Sonderausgaben | – 6.140 €
z. v. E. | 101.060 €
Einkommensteuer nach dem Splittingtarif | 21.758 €
durchschnittlicher Steuersatz:
21.758 € x 100/101.060 = | 21,5297 %
Höchstbetrag:
21,5297 % von 6.500 € = 1.399,43 €, aufgerundet | 1.400 €
Nur bis zu diesem Betrag kann die ausländische Steuer angerechnet werden.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 34c EStG – Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
(1) ¹Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt; das gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist. ²Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche…
§ 34c EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 34c EStG
- R 34c. (1) - (2) EStR – Anrechnung und Abzug ausländischer SteuernEStH
- R 34c (3) EStR – Ermittlung des Höchstbetrags für die SteueranrechnungEStH
- R 34c (4) EStR – Antragsgebundener Abzug ausländischer SteuernEStH
- R 34c (5) EStR – Bestehen von DBAEStH
- H 34c (1-2) (Anrechnung ausländischer Steuern bei Bestehen von DBA) EStH – Anrechnung ausländischer Steuern bei Bestehen von DBAEStH
- H 34c (1-2) (Festsetzung ausländischer Steuern) EStH – Festsetzung ausländischer SteuernEStH
- H 34c (1-2) (Nichtanrechenbare ausländische Steuern) EStH – Nichtanrechenbare ausländische SteuernEStH
- H 34c (3) (Anrechnung) EStH – AnrechnungEStH
- H 34c (5) (Anrechnung) EStH – AnrechnungEStH
- H 34c (6) (Pauschalierung) EStH – PauschalierungEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 34c EStG
6 von 34 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 16.10.2024, I R 16/201. Die von einer AG (als Organgesellschaft) über einen Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften sind in vollem Umfang in die gewerbesteuerrechtliche…
- BFH, Urteil vom 15.03.2023, I R 8/201. Höchstbetrag für die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die inländische Steuer nach § 34c EStG ist die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer; dabei gilt eine zeitliche und sachliche Begrenzung, so dass…
- BFH, Urteil vom 17.08.2022, I R 14/19Die im Rahmen der Ermittlung der Höhe der anzurechnenden ausländischen Quellensteuern maßgebende Regelung des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG enthält mit der Bezugnahme auf die "diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen"…
- BFH, EuGH-Vorlage vom 13.07.2021, I R 20/18Es wird nach Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgender Frage eingeholt: Sind Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 208 i.V.m. Art. 210 AEUV dahingehend auszulegen, dass sie einer…
- BFH, Urteil vom 14.04.2021, III R 34/191. Bei verheirateten aber dauernd getrennt lebenden Elternteilen kann die Übertragung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von einem auf den anderen…
- BFH, Urteil vom 17.06.2020, I R 7/18Der Antrag auf Steuererlass nach § 34c Abs. 5 EStG i.V.m. den Regelungen des Auslandstätigkeitserlasses (BMF-Schreiben vom 31.10.1983, BStBl I 1983, 470) wird zeitlich durch die Festsetzungsverjährung und nicht bereits…
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Ihr Mandant bezieht Dividenden aus den USA, von denen dort Quellensteuer einbehalten wurde. Wie wird eine Doppelbesteuerung vermieden?
- Die Dividenden gehören zu den Kapitalerträgen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG); Deutschland als Ansässigkeitsstaat besteuert, der Quellenstaat darf nach dem DBA eine begrenzte Quellensteuer erheben.
- Die abkommensrechtlich zulässige Quellensteuer wird angerechnet; bei Abgeltungsteuer erfolgt die Anrechnung nach § 32d Abs. 5 EStG je Kapitalertrag, höchstens 25 %.
- Eine über den Abkommenssatz hinaus einbehaltene Quellensteuer ist nicht anrechenbar, sondern im Quellenstaat zu erstatten.
- Außerhalb der Abgeltungsteuer gelten § 34c Abs. 1, 6 EStG (Anrechnung mit Höchstbetrag) bzw. § 34c Abs. 2 EStG (Abzug).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Dividenden einer GmbH zufließen?
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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