Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 34c (3) (Anrechnung) EStH

AnrechnungHinweis der Finanzverwaltung zu § 34c EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– bei abweichender ausländischer Bemessungsgrundlage keinen Einfluss auf die Höchstbetragsberechnung, wenn Einkünfteidentität dem Grunde nach besteht BFH vom 02.02.1994 – I R 66/92, Leitsatz 8 (BStBl II S. 727) – bei abweichender ausländischer Steuerperiode möglich BFH vom…

Amtlicher Wortlaut

– bei abweichender ausländischer Bemessungsgrundlage

keinen Einfluss auf die Höchstbetragsberechnung, wenn Einkünfteidentität dem Grunde nach besteht >BFH vom 02.02.1994 – I R 66/92, Leitsatz 8 (BStBl II S. 727)

– bei abweichender ausländischer Steuerperiode möglich >BFH vom 04.06.1991 – X R 35/88 (BStBl II 1992 S. 187)

– schweizerischer Steuern bei sog. Pränumerando-Besteuerung mit Vergangenheitsbemessung >BFH vom 31.07.1991 – I R 51/89 (BStBl II S. 922)

– schweizerischer Abzugssteuern bei Grenzgängern

§ 34c ist nicht einschlägig. Die Anrechnung erfolgt in diesen Fällen entsprechend § 36 (>Artikel 15a Abs. 3 DBA Schweiz).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 34c EStG – Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften

(1) ¹Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt; das gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist. ²Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche…

§ 34c EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 34c EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 34c EStG

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    • Die abkommensrechtlich zulässige Quellensteuer wird angerechnet; bei Abgeltungsteuer erfolgt die Anrechnung nach § 32d Abs. 5 EStG je Kapitalertrag, höchstens 25 %.
    • Eine über den Abkommenssatz hinaus einbehaltene Quellensteuer ist nicht anrechenbar, sondern im Quellenstaat zu erstatten.
    • Außerhalb der Abgeltungsteuer gelten § 34c Abs. 1, 6 EStG (Anrechnung mit Höchstbetrag) bzw. § 34c Abs. 2 EStG (Abzug).
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