Anhang 9 XI EStH
Aus dem amtlichen WortlautI. Schuldübernahme nach §§ 414 ff. BGB 1. Bilanzielle Behandlung beim Verpflichtungsübernehmer a) Ansatz und Bewertung in Wirtschaftsjahren, die vor dem 29. November 2013 enden 7 jetzt Satz 3 b) Ansatz und Bewertung in Wirtschaftsjahren, die nach dem 28. November 2013 enden 8…
Amtlicher Wortlaut
I.
Schuldübernahme nach §§ 414 ff. BGB
1.
Bilanzielle Behandlung beim Verpflichtungsübernehmer
a)
Ansatz und Bewertung in Wirtschaftsjahren, die vor dem 29. November 2013 enden
7
jetzt Satz 3
b)
Ansatz und Bewertung in Wirtschaftsjahren, die nach dem 28. November 2013 enden
8
jetzt § 52 Absatz 9 Satz 2 EStG
c)
Gewinnmindernde Rücklagen nach § 5 Absatz 7 Satz 5 und 6 EStG
11
jetzt Satz 4
Beispiel 1
Unternehmer U pachtet seit dem 01.01.2003 für 20 Jahre ein unbebautes Grundstück und errichtet darauf eine betrieblich genutzte Lagerhalle. U hat sich verpflichtet, die Lagerhalle nach Ablauf des Pachtvertrages am 31.12.2022 abzureißen. Am Bilanzstichtag 31.12.2012 betragen die voraussichtlichen Abrisskosten 10.000 €. U hat für die Abrissverpflichtung eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten passiviert. Da für das Entstehen der Verpflichtung im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist (Nutzung der Lagerhalle), ist die Rückstellung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe d Satz 1 EStG zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln und nach § 6 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe e Satz 1 EStG abzuzinsen. Die von U zum 31.12.2012 passivierte Rückstellung beträgt bei einer Restlaufzeit von 10 Jahren und einem Abzinsungsfaktor von 0,585 (Tabelle 2 des BMF-Schreibens vom 26. Mai 2005, BStBl I S. 699) zutreffend 10.000 € x 10/20 x 0,585 = 2.925 €.
Am 02.01.2013 übernimmt A (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) mit Zustimmung des Verpächters den Pachtvertrag von U. Der von A an U zu zahlende Kaufpreis für die Lagerhalle beträgt 50.000 €. Die mit der übernommenen Abrissverpflichtung verbundenen Kosten werden entsprechend den voraussichtlichen Abrisskosten zum 31.12.2012 zutreffend auf 10.000 € geschätzt und mit dem Kaufpreis für die Lagerhalle verrechnet. A bucht den Geschäftsvorfall zutreffend wie folgt:
Betriebsanlage | 50.000 € | an | Bank | 40.000 €
Abrissverpflichtung | 10.000 €
Bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2013 ergeben sich folgende Änderungen bei den prognostizierten Abrisskosten:
Variante a: | keine
Variante b: | 20.000 €
Variante c: | 5.000 €
Die „Anschaffungskosten“ der Abrissverpflichtung betragen 10.000 €. Am folgenden Bilanzstichtag 31.12.2013 ist diese Pflicht gemäß § 5 Absatz 7 Satz 1 EStG so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten U ohne Übertragung zu bilanzieren wäre. Demzufolge hat A für die Abrissverpflichtung eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren und bei einer Restlaufzeit von 9 Jahren und einem Abzinsungsfaktor von 0,618 wie folgt zu bewerten:
Variante a: | 10.000 € x 11/20 x 0,618 = | 3.399 €
Variante b: | 20.000 € x 11/20 x 0,618 = | 6.798 €
Variante c: | 5.000 € x 11/20 x 0,618 = | 1.700 €
Es ergibt sich unter Berücksichtigung der bei Schuldübernahme eingebuchten Abrissverpflichtung von 10.000 € folgender Gewinn, für den i. H. v. 14/15 eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden kann:
Variante a: | 10.000 € – 3.399 € = | 6.601 € (Rücklage 6.161 €)
Variante b: | 10.000 € – 6.798 € = | 3.202 € (Rücklage 2.989 €)
Variante c: | 10.000 € – 1.700 € = | 8.300 € (Rücklage 7.747 €)
2.
Abzug des Aufwandes beim ursprünglich Verpflichteten (§ 4f Absatz 1 EStG)
a)
Verteilung des Aufwandes
b)
Gewinnerhöhend aufzulösende Passivposten im Sinne des § 4f Absatz 1 Satz 2 EStG
c)
Teilbetriebsaufgaben/‑veräußerungen, Umwandlungen und Einbringungen
d)
Übertragung von (Teil‑) Mitunternehmeranteilen
e)
Ausnahmen von der Aufwandsverteilung
II.
Übernahme von mit einer Verpflichtung verbundenen Lasten (Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung)
1.
Bilanzierung beim Übernehmer oder Beitretenden
2.
Bilanzielle Folgen beim Freistellungsberechtigten
III.
Schuldübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung im Zusammenhang mit Pensionsverpflichtungen im Sinne von § 6a EStG
27
Für Gewinne aus der Übernahme von Pensionsverpflichtungen können gewinnmindernde Rücklagen nach § 5 Abs. 7 Satz 5 gebildet werden (>BFH vom 23.10.2024 – XI R 24/21, BStBl II 2025 S. 281).
Arbeitgeber K (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) hat seinem Arbeitnehmer Pensionsleistungen zugesagt und in seiner Steuerbilanz zum 31.12.2012 eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG i. H. v. 100.000 € zutreffend passiviert. Mit Vertrag vom 16.12.2013 vereinbart K mit F (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) einen Schuldbeitritt mit Freistellungsverpflichtung und zahlt hierfür am 17.12.2013 150.000 € an F.
Wegen der Freistellungsverpflichtung des F ist nicht mehr davon auszugehen, dass K aus der Pensionsverpflichtung in Anspruch genommen wird. Die bislang passivierte Pensionsrückstellung nach § 6a EStG ist daher in der Bilanz zum 31.12.2013 gewinnerhöhend aufzulösen (BFH-Urteil vom 26. April 2012, a. a. O.). Die Zahlung von 150.000 € an F ist Betriebsausgabe, so dass sich im Ergebnis ein Verlust von 50.000 € ergibt. Dieser Verlust ist nach § 4f EStG über 15 Jahre zu verteilen, da der Aufwand in einem nach dem 28.11.2013 endenden Wirtschaftsjahr entstanden ist (vgl. § 52 Absatz 8 EStG). In den Wirtschaftsjahren 2013 bis 2027 können jeweils 1/15 x 50.000 € = 3.333 € als Betriebsausgabe abgezogen werden (außerbilanzielle Hinzurechnungen und Abrechnungen).
Die aufgrund des Schuldbeitrittes bei F zu passivierende Pensionsverpflichtung ist zunächst mit den „Anschaffungskosten“ von 150.000 € anzusetzen (Buchung: Bank 150.000 € an Pensionsverpflichtung 150.000 €).
Am folgenden Bilanzstichtag 31.12.2013 ist § 5 Absatz 7 Satz 2 EStG zu beachten. Die Freistellungsverpflichtung ist so zu bilanzieren, wie sie der ursprünglich alleine verpflichtete K am 31.12.2013 anzusetzen gehabt hätte (Pensionsrückstellung, Teilwert nach § 6a EStG zum 31.12.2013, hier angenommen 110.000 €). Nimmt F die Rücklagenregelung gemäß § 5 Absatz 7 Satz 5 EStG in Anspruch, kann der Gewinn aus dem Teilwertansatz nach § 6a EStG (150.000 € – 110.000 € = 40.000 €) zu 14/15 = 37.334 € als Rücklage passiviert werden.
Es verbleibt ein Gewinn von 1/15 x 40.000 € = 2.666 €. Dementsprechend ergibt sich folgende Steuerbilanz:
Steuerbilanz F 31.12.2013
Aktiva | Passiva
Bank | 150.000 € | Schuldbeitrittsverpflichtung, § 6a EStG | 110.000 €
Rücklage § 5 Absatz 7 Satz 5 EStG | 37.334 €
Kapital
Anfangsbestand | 0 €
+ Gewinn Ansatz § 6a EStG | 2.666 € | 2.666 €
K zahlt am 17.12.2013 an F für den Schuldbeitritt zunächst nur ein Basisentgelt in Höhe des nach HGB-Grundsätzen ermittelten Barwertes der bis zum Schuldbeitritt erdienten Anwartschaft des noch im Unternehmen tätigen Versorgungsberechtigten (120.000 €). Die Vergütung der nach dem Schuldbeitritt erdienten Anwartschaft soll durch jährliche Entgelterhöhungen erfolgen.
K hat die bislang passivierte Pensionsrückstellung nach § 6a EStG i. H. v. 100.000 € in der Bilanz zum 31.12.2013 vollständig gewinnerhöhend aufzulösen, da er von der gesamten Versorgungsverpflichtung freigestellt wird. Das gezahlte Basisentgelt von 120.000 € ist bis zur Höhe der aufgelösten Rückstellung sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der übersteigende Betrag von 20.000 € ist in den Wirtschaftsjahren 2013 bis 2027 gleichmäßig verteilt abzuziehen. Die in den folgenden Jahren für die neu erdienten Anwartschaften gezahlten Entgelterhöhungen sind in voller Höhe Betriebsausgabe.
F hat zum 31.12.2013 die gesamte übernommene Verpflichtung nach § 6a EStG zu bewerten (110.000 €).
Unter Berücksichtigung der erhaltenen Zahlung von 120.000 € ergibt sich ein Gewinn von 10.000 €, für den nach § 5 Absatz 7 Satz 5 EStG eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden kann, die über 15 Jahre zu verteilen ist. Die Entgelte in den Folgejahren sind jeweils in vollem Umfang gewinnwirksam.
IV.
Zeitliche Anwendung
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
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