Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

Anhang 9 X EStH

Bilanzsteuerliche Behandlung von Pensionszusagen einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter und dessen HinterbliebeneAnhang des Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautI. Pensionszusagen an einen Gesellschafter unmittelbar durch die Gesellschaft 1. Gesellschaftsebene 4 jetzt R 6a Abs. 22 EStR 2. Gesellschafterebene Beispiel: A und B sind als Mitunternehmer an einer Personengesellschaft zu je 50 % beteiligt. Beide Mitunternehmer haben eine…

Amtlicher Wortlaut

I.

Pensionszusagen an einen Gesellschafter unmittelbar durch die Gesellschaft

1.

Gesellschaftsebene

4

jetzt R 6a Abs. 22 EStR

2.

Gesellschafterebene

Beispiel:

A und B sind als Mitunternehmer an einer Personengesellschaft zu je 50 % beteiligt. Beide Mitunternehmer haben eine Pensionszusage erhalten, und zwar beträgt der

Wert für A am Bilanzstichtag | 80

Wert für B am Bilanzstichtag (wegen längerer Zugehörigkeit zur Gesellschaft) | 100.

Für die Rücklagenbildung ist bei jedem Gesellschafter nicht nur die anteilige Passivierung „seiner“ Pensionsrückstellung zu berücksichtigen, sondern die anteilige Passivierung aller Pensionsrückstellungen. Also ergibt sich für A kein rücklagefähiger Gewinn, sondern vielmehr ein Verlust von 10 (Aktivierung 80 ./. 1/2 von 180 = ./. 10). Bei B ergibt sich hingegen ein rücklagefähiger Gewinn von 10 (Aktivierung 100 ./. 1/2 von 180 = 10).

Die Rücklage in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters ist nur für Zwecke der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Die Rücklage kann außerdem nur in Anspruch genommen werden, wenn von der Gesellschaft für Altzusagen die Grundsätze dieses Schreibens ab dem Erstjahr (das ist das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2007 endet – siehe RdNr. 10 –, in den Fällen der RdNr. 11 das entsprechende Vorjahr) angewendet werden. Wird also zunächst ein Antrag nach RdNr. 20 dieses Schreibens gestellt, für Altzusagen weiterhin nach der bisherigen Rechtslage zu verfahren und wird ein solcher Antrag später wieder zurückgenommen, kann die Rücklage nicht in Anspruch genommen werden. Die Rücklage ist bereits vor Ablauf des Fünfzehnjahreszeitraums aufzulösen, wenn der Pensionsanspruch wegfällt.

Entsprechendes gilt, wenn in der Vergangenheit in der Gesamthandsbilanz eine Pensionsrückstellung gebildet worden ist, die Zuführungen zur Rückstellung jedoch durch außerbilanzielle Hinzurechnungen neutralisiert worden sind. Die außerbilanziellen Hinzurechnungen sind hier bei dem Gesellschafter, bei dem sie vorgenommen worden sind, im Jahr der erstmaligen Anwendung dieses Schreibens als Aufwand zu berücksichtigen. Beim begünstigten Gesellschafter ist zusätzlich der Ertrag aus der erstmaligen Aktivierung des Pensionsanspruchs in der Sonderbilanz gewinnerhöhend zu erfassen. Der Saldo aus Gewinnerhöhung und Aufwandsberücksichtigung kann beim begünstigten Gesellschafter in eine Rücklage eingestellt werden; RdNr. 5 Satz 2 ff. sind hier entsprechend anzuwenden.

a)

Pensionsleistungen an noch beteiligte Gesellschafter

b)

Pensionsleistungen an ehemalige Gesellschafter

8

bestätigt durch BFH vom 06.03.2014 – IV R 14/11 (BStBl II S. 624)

c)

Wegfall des Pensionsanspruches

3.

Zeitliche Anwendung

II.

Pensionszusage an einen Gesellschafter durch die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG

1.

Gesellschaftsebene

2.

Komplementärebene

3.

Kommanditistenebene

III.

Pensionszusage im Rahmen einer doppelstöckigen Personengesellschaft

IV.

Pensionszusage an Hinterbliebene eines Gesellschafters

V.

Rückdeckungsversicherung

VI.

Allgemeine Übergangsregelung betreffend die Behandlung von sog. Altzusagen

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

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