Anhang 9 IX EStH
Aus dem amtlichen WortlautI. Begriff der Rangrücktrittsvereinbarung 1. Einfacher Rangrücktritt Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um einen Rangrücktritt, der mit einer Besserungsabrede verbunden wird. 2. Qualifizierter Rangrücktritt II. Ertragsteuerliche Behandlung 1. Grundsätzliche…
Amtlicher Wortlaut
I.
Begriff der Rangrücktrittsvereinbarung
1.
Einfacher Rangrücktritt
Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um einen Rangrücktritt, der mit einer Besserungsabrede verbunden wird.
2.
Qualifizierter Rangrücktritt
II.
Ertragsteuerliche Behandlung
1.
Grundsätzliche Passivierungspflicht
3
Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner aufgrund einer fehlenden operativen Geschäftstätigkeit aus der Sicht des Bilanzstichtages nicht in der Lage ist, freies Vermögen zu schaffen, und eine tatsächliche Belastung des Schuldnervermögens voraussichtlich nicht eintreten wird (>BFH vom 19.08.2020 – XI R 32/18, BStBl II 2021 S. 279).
2.
Wirkung der Rangrücktrittsvereinbarung
3.
Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG auf Rangrücktrittsvereinbarungen
6
bestätigt durch BFH vom 15.04.2015 – I R 44/14 (BStBl II S. 769) und vom 10.08.2016 – I R 25/15 (BStBl II 2017 S. 670)
III.
Zeitliche Anwendung
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
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