Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

Anhang 33 EStH

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich nach § 10 Absatz 1a Nummer 3 und 4 EStG sowie § 22 Nummer 1a EStGAnhang des Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautA. Allgemeines zum Versorgungsausgleich I. Zivilrechtliche Regelung ab 1. September 2009 II. Zivilrechtliche Regelung bis zum 31. August 2009 B. Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs I. Zivilrechtliche Grundlagen II. Steuerrechtliche Behandlung 1.…

Amtlicher Wortlaut

A.

Allgemeines zum Versorgungsausgleich

I.

Zivilrechtliche Regelung ab 1. September 2009

II.

Zivilrechtliche Regelung bis zum 31. August 2009

B.

Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs

I.

Zivilrechtliche Grundlagen

II.

Steuerrechtliche Behandlung

1.

Allgemeines

– die ausgleichsverpflichtete und die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und

– die Identifikationsnummer (IdNr.) der ausgleichsberechtigten Person in der Steuererklärung der ausgleichsverpflichteten Person angegeben wird.

2.

Behandlung bei der ausgleichspflichtigen Person

3.

Behandlung bei der ausgleichsberechtigten Person

Beispiel:

Die Eheleute A und B haben im Scheidungsfolgeverfahren vereinbart, dass B auf den Versorgungsausgleich verzichtet (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 VersAusglG). A zahlt im Gegenzug für diesen Verzicht 80.000 € an B. A beantragt den Sonderausgabenabzug für die Zahlung von 80.000 € und gibt die IdNr. von B an. B ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und hat auf der Anlage U die Zustimmung erteilt.

Besteuerung bei A:

A kann 80.000 € als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Absatz 1a Nummer 3 EStG).

Besteuerung bei B:

B muss korrespondierend 80.000 € abzüglich 102 € Werbungskosten-Pauschbetrag bzw. abzüglich tatsächlicher Werbungskosten als sonstige Einkünfte versteuern (§ 22 Nummer 1a EStG).

III.

Abgrenzung: Ausgleichszahlung zur Vermeidung einer späteren Versorgungskürzung (sog. „Wiederauffüllungsleistungen“)

C.

Versorgungsausgleich

I.

Gesetzlicher Versorgungsausgleich

1.

Grundlagen

1.1

Interne Teilung

1.2

Externe Teilung

– die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung – gegebenenfalls unter Zustimmung der ausgleichspflichtigen Person gem. § 15 Absatz 3 VersAusglG – vereinbaren (§ 9 Absatz 3 i. V. m. § 14 Absatz 2 Nummer 1 VersAusglG),

– der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der für den Ausgleichswert geltende Höchstbetrag nicht überschritten wird (§ 9 Absatz 3 i. V. m. § 14 Absatz 2 Nummer 2 VersAusglG; zu beachten sind die abweichenden Höchstbeträge für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse gemäß § 17 VersAusglG),

– der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht (§ 9 Absatz 3 i. V. m. § 16 Absatz 1 VersAusglG) oder

– es sich bei dem auszugleichenden Anrecht um ein Anrecht aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit handelt (§ 9 Absatz 3 i. V. m. § 16 Absatz 2 VersAusglG).

2.

Steuerrechtliche Behandlung

2.1

Übertragung von Anrechten im Wege der internen Teilung

2.2

Übertragung von Anrechten im Wege der externen Teilung

Beispiel:

Das Familiengericht spricht B, dem in Scheidung befindlichen Ehegatten von A, einen Ausgleichsanspruch von 25 % (= 25.000 €) des von A auf seinem Basisrentenvertrag angesparten Kapitals zu. B und der Anbieter des A vereinbaren eine externe Teilung.

Variante A:

Die Anrechte werden auf die bereits bestehende betriebliche Altersversorgung (Pensionskasse) des B übertragen. Da die Leistungen aus dem Basisrentenvertrag zu Einkünften nach § 22 EStG führen würden, ist die Übertragung der Anrechte steuerfrei (§ 3 Nummer 55b Satz 1 EStG). Die (zukünftigen) Leistungen aus der Pensionskasse unterliegen in der Folge in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nummer 5 Satz 1 EStG. Die Ausnahme des § 3 Nummer 55b Satz 2 EStG greift daher nicht.

Variante B:

Die Anrechte werden auf den bereits bestehenden, ungeförderten, privaten Rentenversicherungsvertrag (ohne Kapitalwahlrecht) des B übertragen. Die Leistungen aus der Rentenversicherung unterliegen der Besteuerung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG. Die Ausnahme des § 3 Nummer 55b Satz 2 EStG greift. Dies führt bei A im Zeitpunkt der Übertragung zum Zufluss von Leistungen aus seinem Basisrentenversicherungsvertrag in Höhe des geleisteten Ausgleichswerts (25.000 €).

II.

Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen

1.

Grundlagen

– die Zahlung einer Ausgleichsrente, wenn die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht bezieht (§ 20 VersAusglG),

– die Abtretung des Anspruchs gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente (§ 21 VersAusglG) oder

– die Zahlung des Ausgleichswerts, wenn die ausgleichsberechtigte Person eine Kapitalzahlung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht erhält (§ 22 VersAusglG).

– Bezug einer eigenen laufenden Versorgung oder

– Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung oder

– Erfüllen der gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität.

2.

Steuerrechtliche Behandlung

2.1

Behandlung bei der ausgleichspflichtigen Person

– nach den §§ 20 bis 22 und 26 VersAusglG oder

– nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung und § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) handelt.

– die ausgleichsverpflichtete und die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und

– die IdNr. der ausgleichsberechtigten Person in der Steuererklärung der ausgleichsverpflichteten Person angegeben wird.

Der Sonderausgabenabzug scheidet aus, soweit die der Ausgleichszahlungen zugrunde liegenden Einnahmen nicht der Besteuerung unterliegen.

2.2

Behandlung bei der ausgleichsberechtigten Person

2.3

Formen der Ausgleichszahlungen

2.3.1

Laufende Leistungen

2.3.1.1

Laufende Versorgung in Form einer Basisversorgung

Beispiel 1:

Die ausgleichspflichtige Person A bezieht seit dem Jahr 2017 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Laut Rentenbezugsmitteilung für das Jahr 2021 beträgt die Rente 10.000 € und der darin enthaltene Anpassungsbetrag 1.000 €. A leistet an die ausgleichsberechtigte Person B eine Ausgleichszahlung von 50 % der Altersrente und somit 5.000 €.

Besteuerung bei A:

Die Altersrente unterliegt mit 7.660 € (74 % von 9.000 € = 6.660 € zuzüglich Anpassungsbetrag von 1.000 €) der Besteuerung (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG).

A kann 50 % von 7.660 € = 3.830 € als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Absatz 1a Nummer 4 EStG)

Besteuerung bei B:

B muss korrespondierend hierzu 3.830 € abzüglich 102 € Werbungskosten-Pauschbetrag bzw. abzüglich tatsächlicher Werbungskosten versteuern (§ 22 Nummer 1a EStG).

2.3.1.2

Laufende Versorgung in Form eines Versorgungsbezugs i. S. d. § 19 EStG

Beispiel 2:

Die ausgleichspflichtige Person A bezieht im Jahr 2021 (Versorgungsbeginn 1. Januar 2017) eine Beamtenpension von 20.000 €. A leistet an die ausgleichsberechtigte Person B eine Ausgleichszahlung von 50 %= 10.000 €.

Besteuerung bei A:

Einnahmen | 20.000 €

abzüglich Versorgungsfreibetrag gem. § 19 Absatz 2 EStG | ./. 1.560 €

abzüglich Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gem. § 19 Absatz 2 EStG | ./. 468 €

steuerpflichtige Einnahmen | 17.972 €

Bei A führt die Beamtenpension zu steuerpflichtigen Einnahmen von 17.972 €.

A kann 50 % von 17.972 € = 8.986 € als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Absatz 1a Nummer 4 EStG).

Besteuerung bei B:

B muss 8.986 € abzüglich 102 € Werbungskosten-Pauschbetrag bzw. abzüglich tatsächlicher Werbungskosten versteuern (§ 22 Nummer 1a EStG).

2.3.1.3

Laufende Versorgung in Form einer privaten Rente im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG

Beispiel 3:

Die ausgleichspflichtige Person A bezieht seit Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente aus einer privaten Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht. Diese ist mit dem Ertragsanteil zu versteuern (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG). Laut Rentenbezugsmitteilung für das Jahr 2021 beträgt die Rente 10.000 €. A zahlt 40 % dieser Rente an die ausgleichsberechtigte Person B, im Jahr 2021 dementsprechend 4.000 €.

Besteuerung bei A:

A muss die Rente mit dem Ertragsanteil von 20 % = 2.000 € versteuern.

A kann 40 % von 2.000 € = 800 € als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Absatz 1a Nummer 4 EStG).

Besteuerung bei B:

B muss 800 € abzüglich 102 € Werbungskosten-Pauschbetrag bzw. abzüglich tatsächlicher Werbungskosten versteuern (§ 22 Nummer 1a EStG).

2.3.1.4

Laufende Versorgung aus einem Altersvorsorgevertrag, einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung

– einem Altersvorsorgevertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) zertifiziert ist (sogenannte Riester-Rente),

– einem Pensionsfonds,

– einer Pensionskasse oder

– einer Direktversicherung,

kann die ausgleichspflichtige Person den Sonderausgabenabzug in der Höhe erhalten, wie die entsprechende Leistung anteilig bei ihr zu steuerpflichtigen Einnahmen führt.

– Soweit die Leistungen auf geförderten Beiträgen beruhen, sind sie in voller Höhe steuerpflichtig (§ 22 Nummer 5 Satz 1 EStG). Dabei ist es unerheblich, ob die zu Grunde liegende Leistung in Form einer Rentenzahlung oder eines Auszahlungsplans mit anschließender Teilkapitalverrentung ausgezahlt wird.

– Soweit die Leistungen nicht auf geförderten Beiträgen beruhen, richtet sich die Besteuerung nach der Anlageform (§ 22 Nummer 5 Satz 2 EStG).

Die ausgleichsberechtigte Person muss die Leistung in entsprechendem Umfang versteuern (§ 22 Nummer 1a EStG).

Beispiel 4:

Die ausgleichspflichtige Person A erhält nach Vollendung des 62. Lebensjahres aus dem Auszahlungsplan ihres Altersvorsorgevertrages (Banksparplan) eine jährliche Leistung von 7.200 €. Bei der erstmaligen Auszahlung der Leistung waren bereits mehr als 12 Jahre seit dem Vertragsabschluss vergangen. Die Leistung beruht zu 70 % auf geförderten und zu 30 % auf ungeförderten Beiträgen; die ungeförderten Beiträge betragen 2.000 €. A zahlt 50 % seiner (gesamten) Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag und damit 3.600 € an die ausgleichsberechtigte Person B.

Besteuerung bei A:

Soweit die Leistung auf geförderten Beiträgen beruht, ist sie in voller Höhe steuerpflichtig (§ 22 Nummer 5 Satz 1 EStG). Dies sind 70 % von 7.200 € = 5.040 €.

Soweit die Leistung auf ungeförderten Beiträgen beruht, muss A die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge versteuern (§ 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe c EStG).

auf ungeförderten Beiträgen beruhende Leistung: 30 % von 7.200 € | 2.160 €

abzüglich darauf entrichteter Beiträge | 2.000 €

= Unterschiedsbetrag | 160 €

davon die Hälfte | 80 €

A muss damit insgesamt 5.040 € + 80 € = 5.120 € versteuern.

A kann 50 % von 5.120 € = 2.560 € als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Absatz 1a Nummer 4 EStG).

Besteuerung bei B:

B muss 2.560 € abzüglich 102 € Werbungskosten-Pauschbetrag bzw. abzüglich tatsächlicher Werbungskosten versteuern (§ 22 Nummer 1a EStG).

2.3.2

Andere Leistungen

2.3.2.1

Abtretung von Versorgungsansprüchen (§ 21 VersAusglG/§ 1587i BGB a. F.)

2.3.2.2

Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen (§ 22 VersAusglG)

Beispiel 5:

Die ausgleichspflichtige Person A lässt sich aus einem Altersvorsorgevertrag zu Beginn der Auszahlungsphase einen Teilbetrag von 15.000 € auszahlen (förderunschädliche Teilkapitalauszahlung, maximal 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals). Daneben erhält A eine jährliche Leistung von 3.600 €, ebenfalls aus gefördertem Altersvorsorgevermögen. A muss der ausgleichsberechtigten Person B 50 % der gesamten Leistungen, also 50 % von 18.600 €, und damit 9.300 € ausgleichen. Das angesparte Altersvorsorgevermögen beruht in vollem Umfang auf gefördertem Kapital.

Besteuerung bei A:

A muss sowohl die Teilkapitalauszahlung als auch die jährlichen Leistungen von insgesamt 18.600 € in voller Höhe versteuern (§ 22 Nummer 5 Satz 1 EStG).

A kann 50 % von 18.600 € und damit 9.300 € als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG).

Besteuerung bei B:

B muss korrespondierend hierzu 9.300 € abzüglich 102 € Werbungskosten-Pauschbetrag bzw. abzüglich tatsächlicher Werbungskostenversteuern (§ 22 Nummer 1a EStG).

2.3.2.3

Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer (§ 26 VersAusglG)

Beispiel 6:

Die Witwe W (zweite Ehefrau der verstorbenen, ursprünglich ausgleichspflichtigen Person A) bezieht seit dem Jahr 2019 eine Hinterbliebenenrente von 10.000 € jährlich von einem Versorgungsträger in der Schweiz. Die Hinterbliebenenrente ist wie eine (große) Witwenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Besteuerungsanteil zu versteuern (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG). Die von A geschiedene erste Ehefrau E hat gegen W einen Anspruch auf Versorgungsausgleich von 50 % der Hinterbliebenenrente (§ 26 Absatz 1 VersAusglG). W leistet daher im Jahr 2019 an E eine Ausgleichszahlung von 5.000 €.

Besteuerung bei W:

W muss die Hinterbliebenenrente mit 78 % von 10.000 € = 7.800 € versteuern (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG).

W kann 50 % von 7.800 € und damit 3.900 € als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG).

Besteuerung bei E:

E muss korrespondierend hierzu 3.900 € abzüglich 102 € Werbungskosten-Pauschbetrag bzw. abzüglich tatsächlicher Werbungskosten versteuern (§ 22 Nummer 1a EStG).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

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